Weitere kurzfristige Kreuzfahrtabsagen mit der Vasco da Gama: Reisen ab 09.06. und 14.06. betroffen

von Matzek Anwaltskanzlei

Nicko Cruises: Abbruch der Weltreise
KI-generiertes Bild: Reiseabsagen wegen technischer Probleme

Weitere kurzfristige Kreuzfahrtabsagen mit der Vasco da Gama: Reisen ab 09.06. und 14.06. betroffen

Die Probleme mit der Vasco da Gama nehmen weiterhin kein Ende. Seit dem vorzeitigen Abbruch der Weltreise 2025/2026 schaffen es die Verantwortlichen nicht, das Schiff einsatztauglich zu machen, und nach den Reiseabsagen der Kreuzfahrt rund um die britischen Inseln und der Nordeuropareise folgen nun weitere schlechte Nachrichten für tausende Reisende. Wie nun klar wurde, werden auch die Reisen ab dem 09.06. und 14.06. nicht stattfinden. Am 09.06. sollte dabei die „Spartacus Gay Cruise 2026“ stattfinden, die von mCruise / Spartacus Cruise veranstaltet wird und ab dem 14.06. hätte es dann auf die Reise „Höhepunkte Islands und Norwegens“ gehen sollen, wobei es sich um eine 18-tägige Reise von nicko cruises handelte.

 

Können Betroffene nun Schadensersatzansprüche geltend machen?

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dieser Absagen ändert sich nichts im Vergleich zu den oben erwähnten Reiseabsagen. Findet eine Reise nicht statt, spricht das Gesetz den Reisenden eindeutig einen Anspruch auf unverzügliche und vollständige Rückzahlung des Reisepreises in Geld zu. Das bedeutet, dass Gutscheine nicht akzeptiert werden müssen!
Darüber hinaus bestehen möglicherweise auch erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (Ausgleich) wegen entgangener Urlaubsfreuden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Reiseveranstalter hinsichtlich der Gründe für die Reiseabsage nicht entlasten kann, etwa aufgrund höherer Gewalt. Dabei ist zu beachten, dass die Instandhaltung und technische Wartung selbstverständlich in den Aufgabenbereich des Reiseveranstalters fällt und technische Probleme somit nicht von der Haftung befreien.


Es gilt also: Betroffene haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und sollten unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche und eine mögliche Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden prüfen. Dabei sollte man sich auch nicht Buchungsrabatten der Reiseveranstalter täuschen lassen, die oftmals weit hinter den gesetzlichen Ansprüchen zurückbleiben. Auf unserer Infoseite zum Thema Reiseabsagen erfahren Sie mehr über die Kriterien dieser Ansprüche und im Wege der kostenlosen Ersteinschätzung beurteilen wir gerne für Sie Ihren Fall und unterstützen Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung im Reiserecht.

 

 

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