Stornokosten

 

Sind Stornokosten bei einer Pauschalreise rechtens? Über die Zulässigkeit von Stornokosten bei Reiserücktritt durch den Reisenden

Nicht selten kommt es vor, dass Reisende vor der Reise den Rücktritt erklären bzw. die Reise stornieren, z.B. wegen Krankheit. Der Reiseveranstalter verlangt dann in der Regel Stornokosten nach einer festgelegten Pauschale. Tatsächlich sind diese einbehaltenen Stornopauschalen häufig unzulässig oder zumindest zu hoch angesetzt.

Die grundsätzliche Konstellation ist wie folgt:

Der Pauschalreise liegt ein verbindlicher Vertrag zugrunde. Wenn Reisende die Reise aus persönlichen Umständen stornieren (z.B. Krankheit), so kann der Veranstalter Schadensersatz verlangen, weil der Reisevertrag einseitig von den Reisenden „aufgekündigt“ wurde. Das Gesetz sieht dazu unter § 651h BGB vor, dass der Veranstalter mit den Reisenden eine Schadenspauschale (Stornopauschale) vereinbaren darf. Diese Pauschale muss allerdings den üblichen Schaden widerspiegeln, also angemessen sein. Diese Pauschalen finden Sie häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter.

Und genau an dieser Stelle sind die Angaben der Reiseveranstalter häufig unzulässig. Der mit der Pauschale geltend gemachte Schaden wird oft deutlich zu hoch angesetzt oder ist insgesamt nicht entstanden. In diesen Fällen darf der Veranstalter diese Zahlungen aber nicht behalten, sondern muss sie an die Reisenden auskehren; freiwillig machen die Veranstalter dies – nach unserem Kenntnisstand – allerdings nicht.

Hinzu kommt, dass Ersparnisse des Veranstalters (z.B. Kosten für Hotel und / oder Flug) nicht an die Reisenden weitergereicht werden. Es kann vielfältige Gründe geben, weshalb die vom Veranstalter geltend gemachten Stornokosten teilweise oder vollständig unangemessen sind. Vor diesem Hintergrund sollten Stornopauschalen in jedem Fall genau überprüft werden. Welche Höhe der Stornopauschalen noch zulässig ist, bestimmt sich anhand verschiedener Faktoren. Im Wesentlichen gilt aber: Je später die Stornierung, desto höher die Pauschale. Als Spezialkanzlei im Reiserecht haben wir langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und kennen uns mit unzulässigen Regelungen in den AGB der Reiseveranstalter aus.

Gibt es Fälle, in denen generell keine Stornokosten verlangt werden können?

Das Gesetz legt nur wenige Fälle fest, in denen Reiseveranstalter vom stornierenden Reisenden keine Stornokosten verlangen dürfen. Dabei geht es vor allem um Fälle „höherer Gewalt“ am Urlaubsort (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen). Das bedeutet, dass unvermeidbare persönliche Umstände (z.B. Krankheit) auf Seite der Reisenden dem Verlangen nach Stornokosten nicht entgegenstehen.

Wie geht es weiter?

Leider ist es nach unserer Erfahrung so, dass die Veranstalter auf außergerichtliche Schreiben sehr pauschal und ablehnend reagieren. In der Regel wird die Rückzahlung mit Hinweis auf die AGB des Veranstalters und die dortigen Stornopauschalen schlicht zurückgewiesen. Tatsächlich findet eine Klärung in diesen Angelegenheiten häufig erst in einem gerichtlichen Verfahren statt. Wegen der zunächst anfallenden Kosten für das Gerichtsverfahren und den Rechtsanwalt ist ein Vorgehen nur bei Kostenübernahme durch eine Rechtschutzversicherung zu empfehlen. Für Reisende, die keine Rechtsschutzversicherung haben, aber ihre Rechte ohne finanzielles Risiko verfolgen möchten, besteht bei uns die Option eines Erfolgshonorars.

Was bedeutet die Vereinbarung eines Erfolgshonorars?

Bei einem Erfolgshonorar haben Sie keine Kosten für die Verfolgung Ihrer Rechte. Lediglich im Erfolgsfall geben Sie nach Abschluss des Verfahrens einen Teil Ihres durchgesetzten Anspruchs an uns ab. Sie können auf diesem Weg also auch anwaltliche Unterstützung von uns erhalten, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind und nicht für die anfänglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens aufkommen möchten. Damit Sie Ihr Recht vollkommen ohne Kostenrisiko durchsetzen können, arbeiten wir mit der Firma reiserechthelden.de zusammen. Die Firma reiserechthelden.de trägt für Sie – gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars – alle Kosten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich. Diese Zusammenarbeit bedeutet für Sie:

 

  • Sie tragen selbst keinerlei gerichtliche oder außergerichtliche Kosten.
  • Wenn wir den Fall für Sie gewinnen: Ihnen wird der geltend gemachte Anspruch von der Gegenseite ausbezahlt. Dann behalten wir 39% des Ihnen zugesprochenen Betrages als Erfolgshonorar ein. Die restlichen 61% werden Ihnen ausbezahlt.
  • Sollten wir Ihren Fall verlieren: In diesem Fall wird die Gegenseite Ihnen nichts zahlen müssen. Da wir aber keinen Erfolg hatten, haben Sie auch uns gegenüber keine Kosten zu tragen. Diese übernimmt dann die Firma reiserechthelden.de für Sie.
  • Beispiel: Es geht in Ihrem Fall um eine Forderung in Höhe von 1000 Euro, die Sie vom Reiseveranstalter verlangen. Beauftragen Sie uns nun über reiserechthelden.de, würden Sie im Erfolgsfall, wenn die Gegenseite zur Zahlung von 1000 Euro verurteilt wird, 610 Euro erhalten und uns eine Erfolgsprovision in Höhe von 390 Euro entrichten. Eine vorherige Zahlung an uns erfolgt nicht, die einzige Zahlung an uns besteht in der Einbehaltung des Erfolgshonorars. Würde eine Klage im Beispiel kein Erfolg haben, würden Sie zwar kein Geld vom Reiseveranstalter erhalten, aber auch keinerlei Zahlungen an uns oder das Gericht vornehmen müssen, dies wird dann von reiserechthelden.de übernommen.

Die Erfolgsprovision beträgt 39 % (inkl. Mwst.). Diese Kosten entstehen also nur dann, wenn es zu einer Zahlung durch den Gegner kommt. Sie haben kein Kostenrisiko!

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite www.reiserechthelden.de Oder sprechen Sie uns dazu an!

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