Eine Kreuzfahrt soll Erholung, Entdeckung und Erlebnis in einem sein. Doch was, wenn der Urlaub ganz anders verläuft als geplant und Sie beispielsweise von Absagen, Routenänderungen oder mangelhafte Hygienestandards an Bord betroffen sind? Auf dieser Seite finden Sie eine rechtliche Beurteilung der häufigsten Probleme im Kreuzfahrtsegment.
Als Anwaltskanzlei für Reiserecht sind wir auf genau solche Fälle spezialisiert. Ob AIDA, TUI Cruises, MSC oder Costa – wir kennen die Vertragsbedingungen und Geschäftspraktiken der großen Anbieter und wissen, wie Sie Ihr Geld zurückfordern, eine Reise stornieren oder Schadensersatz verlangen können. Hinhaltetaktiken der Anbieter haben bei uns keinen Erfolg, stattdessen führen wir Sie effektiv und mit Nachdruck zu Ihrem Recht.
Sie müssen sich nicht mit Gutscheinen oder pauschalen Ablehnungen zufriedengeben. Wir prüfen Ihren Fall individuell – und sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben.
Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung überprüfen wir, ob und welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall bestehen. Kontaktieren Sie uns gerne!
Falls während Ihrer Kreuzfahrt Mängel auftreten, können Ihnen verschiedene Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Eine Reise gilt als mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben. Beispiele für immer wieder auftretende Mängel sind unter anderem:
Kommt es im Zuge einer Kreuzfahrt zu einem solchen Mangel, so können sich daraus je nach dem konkreten Fall unterschiedliche Ansprüche ergeben. Dem Reisenden einer Kreuzfahrt stehen aufgrund des Mangels grundsätzlich folgende Ansprüche zur Seite:
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bestehende Mängel zu beseitigen. Eine Übersicht über häufig auftretende Mängel, die behoben werden müssen, finden Sie weiter oben. Damit Sie keine Rechte verlieren, ist es wichtig, dass Sie als Reisender dem Kreuzfahrtveranstalter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geben. Informieren Sie den Veranstalter daher unverzüglich über auftretende Mängel.
Weist die Kreuzfahrt einen Mangel auf, so kann in der Regel auch Minderung des Reisepreises verlangt werden. Der Reiseveranstalter muss grundsätzlich für alle Reisemängel einstehen. Die Haftung des Reiseveranstalters endet jedoch dort, wo die Beeinträchtigung durch den Reisenden selbst verursacht worden ist. Voraussetzung für die Minderung ist des Weiteren die rechtzeitige Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter. Hinsichtlich der Minderungshöhe kommt es auf den Grad der Beeinträchtigungen an. Da diese nicht mathematisch festgestellt werden kann, wird sie letztlich durch Schätzung bestimmt. Als Orientierung werden auch Vergleichsfälle herangezogen (z.B. Würzburger Tabelle für Kreuzfahrten), die eine Einzelfallbetrachtung aber nicht ersetzen. Gerne nehmen wir für Sie eine Einschätzung in Ihrem Fall vor.
Ein kostenfreier Rücktritt von der Kreuzfahrt ohne Stornokosten ist dann möglich, wenn der Kreuzfahrt-Veranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vornimmt, z.B. durch Änderung der Reiseroute oder den Ausfall von Häfen. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt. Die Reise kann außerdem kostenfrei bei Auftreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Reiseort oder in dessen unmittelbarerer Nähe storniert werden, z.B. bei Streik, Unwetter, Pandemie.
Was die Stornopauschalen der Kreuzfahrt-Veranstalter angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese häufig zu hoch angesetzt und somit unwirksam sind. Stornogebühren müssen in diesen Fällen nur dann vom Reisenden bezahlt werden, wenn diese vom Kreuzfahrt-Veranstalter konkret nachgewiesen worden sind.
Die bereits angetretene Kreuzfahrt kann – ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt und somit abgebrochen werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigung zu einer Minderungsquote zwischen 25 und 30 % führt. Je nach den Umständen können z.B. eine Änderung der Reiseroute oder der Ausfall von Häfen zur Kündigung berechtigen.
Der Reisende kann zusätzlich zu der Minderung und / oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand, den der Kreuzfahrt-Veranstalter nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wird vermutet, was bedeutet, dass der Kreuzfahrt-Veranstalter von sich aus nachweisen muss, warum hinsichtlich des Mangels ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Zu ersetzen sind ansonsten Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten, Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung.
Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrt-Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Schiff nicht fertig geworden ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist bei einer hohen Minderungsquote gegeben, ab ca. 30 % je nach den Einzelumständen.
Der Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude liegt in der Regel zwischen 30% und 70% des Reisepreise und ist vom Veranstalter zusätzlich zu leisten. Die Höhe muss jedoch auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung bestimmt werden. Nehmen Sie für genauere Informationen und eine Einschätzung zu Ihrem Fall gerne Kontakt zu uns auf.
Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Das betrifft insbesondere Verletzungen auf dem Schiff, z. B. in schlecht gesicherten Bereichen wie Schwimmanlagen oder rutschigen Decks. Falls eine Gefahrenquelle nicht ausreichend gesichert ist und dadurch eine Verletzung entsteht, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.
Der Kreuzfahrt-Veranstalter ist zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Anders als bei der klassischen Pauschalreise wird dies bei der Kreuzfahrt aber kaum durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Reise gelingen. Nach hiesiger Auffassung ist dies bei einer Kreuzfahrt kaum möglich, da die Kreuzfahrt stark von der Route sowie dem ausgewählten, individuellen Schiff geprägt wird.
Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Minderung. Bei einer Kreuzfahrt, deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten ist, müssen die Programmpunkte (z.B. Tage auf See, Tage mit Häfen) einzeln betrachtet werden, da diesen ein unterschiedliches Gewicht zukommt.
Vor Reisebeginn kann der Reisende auch bei der Kreuzfahrt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Kreuzfahrtveranstalter kann dann eine angemessene Stornogebühr verlangen. Gerade bei den Anbietern von Kreuzfahrten ist dabei auffällig, dass auch dann recht hohe Stornopauschalen verlangt werden, wenn die Reise noch in weiter Ferne ist. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.
Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Kreuzfahrtveranstalter eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Bei Kreuzfahrten entsteht regelmäßig Streit darüber, ob Änderungen der Reiseroute eine solche erhebliche Änderung darstellen. Nach unserer Auffassung ist das der Fall, sogar wenn Ersatzziele angelaufen werden, weil diese zu keinem Zeitpunkt Teil des vom Reisenden gebuchten Reiseplans waren.
Benötigen Sie mehr Infos zu Ihren Rechten bei Kreuzfahrten? Unsere FAQs zum Kreuzfahrtrecht helfen weiter. Oder erkundigen Sie sich über weitere Details auf den Seiten zu Routenänderungen und Kreuzfahrtabsagen!