Entschädigung bei Routenänderungen

Rechte der Reisenden bei Routenänderung bei Kreuzfahrten

Häufig nehmen die Kreuzfahrtveranstalter wie TUI Cruises, AIDA, MSC und Hurtigruten vor oder während der Reise Änderungen an der Reiseroute (Routenänderungen) vor. Immer wenn dies geschieht, haben Sie gesetzliche Ansprüche und Rechte, da der Veranstalter nicht die Leistung erbringt, auf die Sie sich vertraglich mit ihm geeinigt haben. Wir erläutern Ihnen Ihre Ansprüche und Rechte auf Stornierung (Rücktritt), Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Wenn die Reise erhebliche Einschränkungen hat, haben die Reisenden immer einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung (Minderung). Dies gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter für die Einschränkungen verantwortlich ist, da bei der Minderung lediglich verglichen wird, was vereinbart wurde und was die Reisenden erhalten haben. Diese Differenz ist vom Veranstalter zu erstatten.  

Bei Routenänderungen ist zur Feststellung der Minderung nicht auf die einzelnen Tage abzustellen, sondern eine Gesamtbewertung der Kreuzfahrt vorzunehmen (BGH v. 14.05.2013, X ZR 15/11). Die Höhe der Minderung bestimmt sich u.a.

  • nach der Bedeutung des ausgefallenen Hafens
  • nach der Anzahl der ausgefallenen Häfen
  • nach der Anzahl der Häfen auf der Reise im Verhältnis zu den Seetagen.

Bei einer hohen Anzahl von Seetagen erhalten die Anlandungen beispielsweise ein größeres Gewicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Routenänderung zur Minderung berechtigt. Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach der Menge der Änderungen.

Nehmen Sie für mehr Informationen und eine Beurteilung Ihres Falls gerne Kontakt mit uns auf. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Reiserecht stehen wir Ihnen verlässlich zur Seite und informieren Sie über bestehende Ansprüche.

 

Ihr Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Der Reisende kann wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrt-Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise aufgrund der gravierenden Routenänderungen gar nicht erst angetreten wird. Der Anspruch auf Entschädigung für die „verschwendete Urlaubzeit“ macht in dieser Konstellation in der Regel 50% des Reisepreises aus, kann bei besonderen Beeinträchtigungen sogar bis zu 73% des Reisepreises gehen (BGH v. 29.05.2018, X ZR 94/17). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt dann vor, wenn die Reisenden an der Kreuzfahrt teilnehmen und erhebliche Routenänderungen stattfinden. Sofern die Änderungen ein spürbares Gewicht erlangen, können die Reisenden auch hier einen zusätzlichen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich in dieser Konstellation nach der Höhe der Minderung

 

Ansprüche bei Routenänderung bei Kreuzfahrten geltend machen

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