In der Fluggastrechteverordnung sind sogenannte Ausgleichsansprüche (Entschädigung), Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen. Wenn Ihr Flug innerhalb der EU eine Verspätung von drei Stunden oder mehr hat, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 € und 600 € pro Person – es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Außerdem muss die Fluggesellschaft Sie vor Ort mit kostenlosen Erfrischungen und Snacks versorgen sowie ggf. ein Hotelzimmer bereitstellen.
Bei Verspätungen von drei oder mehr Stunden haben Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf folgende Entschädigungsleistungen:
- Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: 250 €
- Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: 400 €
- Langstrecke über 3500 Kilometer: 600 €
Die Entschädigung ist ein pauschal festgesetzter Geldbetrag, der zwischen 250 € und 600 € pro Person liegt. Er muss ab einer Verspätung von drei Stunden an Sie ausbezahlt werden. Die Höhe dieses Geldbetrags bestimmt sich unabhängig vom Ticketpreis nach der Distanz Ihres Fluges. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Sie mehr als drei Stunden am Flughafen selbst gewartet haben, sondern dass bei Ihrer Ankunft am Zielflughafen die Verspätung 3 Stunden oder mehr beträgt. Dies ist wichtig, weil es vorkommen kann, dass die verspätete Abflugzeit teilweise durch eine kürzere Flugdauer wieder ausgeglichen wird und die Verspätung der Ankunft dadurch wieder verringert wird.
Dabei kann es passieren, dass auf einem Flug die Entschädigung mehrfach von der Fluggesellschaft gezahlt werden muss. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Flug zunächst annulliert wird und der von der Airline bereit gestellte Ersatzflug über drei Stunden verspätet ist. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 12.3.2020, Az.: C-832/18, entschieden.
Bei folgenden Verspätungen muss die Fluggesellschaft Snacks und Getränke bereitstellen:
Falls sich Ihr Flug auf den nächsten Tag verschiebt, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen eine kostenlose Hotelübernachtung anzubieten. Falls sie dem nicht nachkommt, können Sie die entstandenen Kosten als Schadensersatz geltend machen.
Sofern möglich, lassen Sie sich von der Fluggesellschaft den Verspätungsgrund schriftlich bestätigen. Ihre Ansprüche werden Sie deutlich einfacher durchsetzen können, wenn Sie z.B. folgende Beweise sammeln:
Auch bei einer Geschäftsreise haben Sie als Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung. Die Zahlung erfolgt an die Person, die tatsächlich geflogen ist – nicht an den Arbeitgeber, der das Ticket bezahlt hat.
Ja, Ihr Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig davon, ob Sie den Flug einzeln oder als Teil einer Pauschalreise gebucht haben. Die gleichen Fluggastrechte gelten in beiden Fällen.
Bei einer Flugannullierung haben Sie laut Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 € und 600 € pro Person, sofern die Airline sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
Die Airline ist von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie:
Zusätzlich muss die Fluggesellschaft kostenlose Erfrischungen und Snacks bereitstellen sowie ggf. eine Hotelunterkunft anbieten. Sie können zudem wählen, ob Sie die Erstattung des Ticketpreises oder einen Ersatzflug verlangen.
Bei einem Flugausfall / einer Flugannullierung haben Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf folgende Entschädigungsleistungen:
Hierbei handelt es sich um einen pauschal festgelegten Betrag. Er muss bei einem Flugausfall / einer Flugannullierung an den Fluggast ausbezahlt werden. Die Höhe der Entschädigung ist dabei abhängig von der Flugstrecke der annullierten Reise und, im Falle eines Ersatzfluges, der tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeit des Ersatzfluges.
Denn ob die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben, ist davon abhängig, wann sie von der Fluggesellschaft über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurden. Je früher der Fluggast informiert wird, desto größer darf die Abweichung zur ursprünglichen Landezeit am Endziel ausfallen. Keinen Anspruch auf Entschädigung hat der Fluggast, wenn er mehr als 14 Tage vor dem ursprünglichen Abflug von dem Flugausfall erfahren hat.
Die genauen Fristen sehen wie folgt aus:
| Info. zur Flugannulierung | Landezeit Ersatzflug | Entschädigungsanspruch? |
|---|---|---|
| mehr als 14 Tage vor Abflug | entfällt | |
| 7 - 14 Tage vor Abflug | Mehr als 2 Std. früher geflogen und/oder mehr als 4 Std. später angekommen | |
| 7 - 14 Tage vor Abflug | Max. 2 Std. früher geflogen und max. 4 Std. später angekommen | |
| 0 - 7 Tage vor Abflug | Mehr als 1 Std. früher geflogen und/oder mehr als 2 Stunden später angekommen | |
| 0 - 7 Tage vor Abflug | Max. 1 Std. früher geflogen und max. 2 Std. später angekommen |
Dabei kann es passieren, dass auf einem Flug die Entschädigung mehrfach von der Fluggesellschaft gezahlt werden muss. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Flug zunächst annulliert wird und der von der Airline bereit gestellt Ersatzflug über 3 Stunden verspätet ist. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 12.3.2020, Az.: C-832/18, entschieden.
Beispiel: Ihr Flug wird am selben Tag annulliert und Sie nehmen das Angebot eines Ersatzfluges am nächsten Tag an. Da Sie mehr als zwei Stunden später als gebucht an Ihrem Ziel ankommen werden, haben Sie aufgrund der Annullierung einen Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach der Reiseentfernung bestimmt (siehe oben). Wenn nun dieser Ersatzflug auch noch mit einer Verspätung von drei Stunden ankommt (z.B. aufgrund einer Reparatur vor Abflug), haben Sie noch einmal einen Anspruch in derselben Höhe, diesmal aufgrund der Verspätung des Ersatzfluges.
Eine Entschädigung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die selbst bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ können z.B. sein:
Technische Probleme gelten in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände. Zudem muss die Airline im Streitfall beweisen, dass genau dieser außergewöhnliche Umstand ursächlich für die Annullierung war.
Tatsächlich können die Fluggesellschaften sich eher selten aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entlasten.
Der BGH hat mit Urteil vom 10.10.2023, Az. X ZR 123/22, entschieden, dass die Entschädigungen auch bei außergewöhnlichen Umständen zu zahlen sind, wenn die Fluggesellschaft nicht den nächstmöglichen Ersatzflug anbietet und es dadurch zu Verzögerungen kommt.
Bei folgenden Verspätungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Snacks und Getränke bereitzustellen:
Verschiebt sich Ihr Flug auf den nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft für ein Hotelzimmer bzw. eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie die entstandenen Kosten als Schadensersatz geltend machen.
Sofern möglich, lassen Sie sich von der Fluggesellschaft den Grund der Annullierung schriftlich bestätigen. Ihre Ansprüche werden Sie deutlich einfacher durchsetzen können, wenn Sie z.B. folgende Beweise sammeln:
Auch bei einer Geschäftsreise haben Sie als Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung. Die Zahlung erfolgt an die Person, die tatsächlich geflogen ist – nicht an den Arbeitgeber, der das Ticket bezahlt hat.
Ja! Die Fluggastrechte gelten unabhängig davon, ob Sie Ihren Flug einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt in beiden Fällen bestehen.