Eine Reiserücktrittsversicherung schützt den Reisenden finanziell, wenn er die Reise vor Antritt stornieren muss, während eine Reiseabbruchversicherung Kosten übernimmt, wenn eine bereits begonnene Reise vorzeitig beendet wird.
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten und das bei der Buchung vereinbarte Vermittlungsentgelt. Bei den Rücktrittskosten handelt es sich in der Regel um die Stornokosten. Diese sind üblicherweise gestaffelt, je nachdem wie lange vor dem Reisebeginn storniert wird. Es geht also bei der Reiserücktrittsversicherung im Wesentlichen um die Erstattung von Stornokosten.
Darüber hinaus muss die Krankheit unerwartet aufgetreten sein. Bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Krankheit ist dann nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand und die darauf beruhenden Beschwerden in Erscheinung getreten waren.
Sofern ein Versicherungsereignis eintritt, greift der Schutz auch für Mitreisende. Typisches Versicherungsereignis ist ein Unfall oder eine unerwartete schwere Erkrankung. Im Einzelnen finden sich die versicherten Ereignisse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages.
Streit entsteht immer wieder zu der Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Die schwere Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss vom Versicherten nachgewiesen werden. Hier ist es wichtig, sich durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu versichern, dass eine Reisefähigkeit nicht mehr besteht. So wird z.B. ein Nasenbeinbruch nur dann als schwere Erkrankung angesehen, wenn er einer operativen Behandlung bedarf.
Der Versicherungsschutz ist in verschiedenen Fällen von vorneherein ausgeschlossen. Hier geht es u.a. um Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war oder bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung. Zudem muss der Versicherte nach Eintritt eines versicherten Ereignisses unverzüglich die Reise stornieren, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Verzögert der Reisende die Stornierung unnötig, kann der Versicherer die Erstattung der erhöhten Stornokosten verweigern.
Bei psychischen Erkrankungen ist regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass ein Attest von einem Facharzt beizubringen ist. Streit entsteht immer wieder zu der Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Die schwere Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss vom Versicherten nachgewiesen werden. Hier ist es wichtig, sich durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu versichern, dass eine Reisefähigkeit nicht mehr besteht. So wird z.B. ein Nasenbeinbruch nur dann als schwere Erkrankung angesehen, wenn er einer operativen Behandlung bedarf.
Darüber hinaus muss die Krankheit unerwartet aufgetreten sein. Bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Krankheit ist dann nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand und die darauf beruhenden Beschwerden in Erscheinung getreten waren.
Ein Reiseabbruch ist eine nicht planmäßige Beendigung der Reise. Der Reisende befindet sich also bereits auf der Reise und muss diese wegen schwerwiegender Gründe (z.B. Krankheit) abbrechen.
Bei der Reiseabbruchversicherung sind zusätzliche Reisekosten wie Kosten der Rückfahrt oder Umbuchungsgebühren bei Flugverlegung versichert. Im Übrigen werden sonstige unmittelbar mit der Rückreise verbundene Mehrkosten erstattet. Hierzu gehören u.a. notwendige Hotelkosten, Umbuchungskosten am Urlaubsort, Transferkosten, Kosten der Organisation der Rückreise, Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports bei vorzeitigem Abflug sowie Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.
Zudem werden die Kosten für gebuchte und nicht genutzte Reiseleistungen erstattet – also der Teil des Reisepreises, der durch den Abbruch der Reise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies ist der wesentliche Schutz einer Reiseabbruchversicherung, da sie sicherstellt, dass der Versicherte den nicht genutzten Teil der Reise finanziell erstattet bekommt.