Ja, der Reiseveranstalter ist verpflichtet, auftretende Mängel zu beseitigen. Allerdings muss der Reisende dem Veranstalter auch die Gelegenheit geben, die Mängel zu beheben. Das bedeutet, dass der Reisende den Mangel unverzüglich melden muss, um dem Veranstalter Gelegenheit zur Behebung zu geben und seine Rechte zu wahren. Erfolgt keine Mängelanzeige, kann es sein, dass spätere Ansprüche, wie eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz, nicht mehr geltend gemacht werden können.
Wenn während der Reise ein Mangel auftritt, hat der Reisende das Recht, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beeinträchtigungen nicht durch den Reisenden selbst verursacht wurden. Eine Voraussetzung für die Minderung ist, dass der Mangel dem Reiseveranstalter gemeldet wurde.
Die Höhe der Minderung hängt davon ab, wie stark der Mangel die Reisequalität einschränkt. Die Berechnung erfolgt durch eine Schätzung unter Berücksichtigung ähnlicher Fälle, beispielsweise anhand der Minderungstabellen des ADAC oder der Kemptener Reisemängel-Tabelle. Dennoch wird jede Situation individuell bewertet.
Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag ist dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vornimmt, z.B. Änderung des Abflugortes oder der Abflugzeit. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt.
Des Weiteren kann die Reise kostenfrei bei Auftreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarere Nähe storniert werden, z.B. bei Streik, Unwetter, Pandemie.
Was die Stornopauschalen der Reiseveranstalter angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese häufig zu hoch sind. Stornogebühren müssen in diesen Fällen nur dann vom Reisenden bezahlt werden, wenn diese vom Reiseveranstalter konkret nachgewiesen worden sind.
Hat die Reise bereits begonnen, kann sie vom Reisenden gekündigt werden, wenn sie durch Mängel erheblich beeinträchtigt wird. In solchen Fällen darf der Reisende die Reise abbrechen, ohne weitere Zahlungen leisten zu müssen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn eine Minderung von etwa 25 bis 30 % des Reisepreises gerechtfertigt wäre. Dies kann beispielsweise bei erheblichem Lärm, einem gesperrten Pool oder anderen wesentlichen Einschränkungen der Reiseleistung der Fall sein.
Der Reisende kann zusätzlich zu der Minderung und/oder der Kündigung Schadensersatz verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Mangel der Reise auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen ist. Der Reiseveranstalter muss sich also entlasten, indem er aufzeigt, warum er den Mangel nicht verursacht hat. Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Ersatzhotel, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen oder Visakosten.
Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Hotel nicht fertig geworden ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist bei einer hohen Minderungsquote gegeben, je nach den Einzelumständen ab ca. 30 % des Reisepreises.
Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden am Urlaubsort. Typische Fälle, in denen Schmerzensgeld verlangt werden kann, sind beispielsweise Unfälle aufgrund unzureichend gesicherter Hotelanlagen. Wenn etwa Spielplätze, Gehwege oder Schwimmbereiche nicht ausreichend abgesichert sind und es dadurch zu Verletzungen kommt, kann dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Mangelhafte Hygienestandards, die zu gesundheitlichen Schäden führen, können ebenso eine Entschädigungspflicht des Veranstalters begründen.
Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Hotel nicht fertig geworden ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist bei einer hohen Minderungsquote gegeben, je nach den Einzelumständen ab ca. 30 % des Reisepreises.
Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden am Urlaubsort. Typische Fälle, in denen Schmerzensgeld verlangt werden kann, sind beispielsweise Unfälle aufgrund unzureichend gesicherter Hotelanlagen. Wenn etwa Spielplätze, Gehwege oder Schwimmbereiche nicht ausreichend abgesichert sind und es dadurch zu Verletzungen kommt, kann dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Mangelhafte Hygienestandards, die zu gesundheitlichen Schäden führen, können ebenso eine Entschädigungspflicht des Veranstalters begründen.