Kreuzfahrten erfreuen sich wachsender Beliebtheit, das Angebot reicht von Flusskreuzfahrten über Karibik-Reisen bis hin zu Expeditionen in die Arktis und Antarktis. Doch trotz des Traumurlaubscharakters gibt es immer wieder rechtliche Probleme.
Routenänderungen, Absagen und Stornierungen gehören zu den häufigsten Streitpunkten. Was sind Ihre Rechte, wenn der Veranstalter die Reise absagt oder Sie selbst stornieren müssen?Der Veranstalter darf eine Kreuzfahrt nur bei außergewöhnlichen Umständen absagen, die eine Durchführung unmöglich machen. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, Kriege oder Erdbeben. Der Veranstalter ist an der Durchführung der Kreuzfahrt in der Regel dann gehindert, wenn eine Reisewarnung für das Reisegebiet vorliegt oder der Transport nicht möglich ist. In diesen Fällen kann der Veranstalter die Reise stornieren.
Wenn Veranstalter wie TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. die Kreuzfahrt stornieren, ist die Rechtslage hinsichtlich des Reisepreises klar. Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen rückerstattet werden. Vorsorglich sollte dem Veranstalter die Bankverbindung mitgeteilt werden, auf welche er den Reisepreis zurückzahlen soll. Daneben können Ansprüche wie Schadensersatz oder eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen. Da der Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen nur bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zurücktreten kann, ist ein Rücktritt unzulässig, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Dann ist der Veranstalter sowohl zum Schadensersatz als auch zur Zahlung eines Ausgleichs wegen entgangener Urlaubsfreude verpflichtet.
Ja. In diesem Fall muss der Kreuzfahrtveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen an den Reisenden rückerstatten.
Bei Kreuzfahrten kommt es häufig zu Umroutungen. Dies kann verschiedene Hintergründe haben, zum Beispiel behördliche Anordnungen oder Gefahren wie Kriegsereignisse oder entsprechende Wettersituationen. Die Reisenden können dann kostenfrei aufgrund dieser Routenänderungen zurücktreten, wenn die Änderungen in der Gesamtschau erheblich sind. Für das Rücktrittsrecht ist aber nicht von Bedeutung, weshalb die Routenänderungen vorgenommen wurden. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der Frage, ob kostenfrei zurückgetreten werden kann, nur auf die Änderungen geachtet wird, ohne zu berücksichtigen, warum diese vorgenommen wurden. Die Änderungen sind in der Regel dann erheblich und berechtigen die Reisenden zum kostenfreien Rücktritt, wenn mehrere Häfen bzw. Anlandungen auf der Kreuzfahrt betroffen sind.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen hingegen nur dann, wenn die Routenänderungen dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzurechnen sind (z.B., wenn die Kreuzfahrt in Kenntnis der Nichtdurchführbarkeit verkauft wurde oder der Veranstalter es versäumt, rechtzeitig Genehmigungen für Anlandungen einzuholen). Im Gegensatz zur Frage des stornofreien Rücktritts wird hier also auch auf die Gründe für die Routenänderung geschaut. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls.
Das ist je nach Konstellation unterschiedlich. Dazu verweisen wir zunächst auf die obigen Ausführungen. Der Reisende kann die Kreuzfahrt grundsätzlich dann kostenfrei stornieren, wenn der Veranstalter einseitig die vertraglichen Leistungen erheblich ändert. In der Regel sind dies erhebliche Routenänderungen bzw. die Untersagung von vereinbarten Anlandungen. Stornokosten fallen auch dann nicht an, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Wenn der Veranstalter von Kreuzfahrten die Kreuzfahrt absagt, muss er unter Umständen nicht nur den Reisepreis zurückzahlen, sondern auch Schadensersatz und einen angemessenen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude. Als Schäden kommen z.B. Stornokosten für gesondert gebuchte Flüge oder auch Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung in Betracht. Der Veranstalter ist dann zum Schadensersatz und zur Entschädigung verpflichtet, wenn die Absage in seinen Verantwortungsbereich fällt. Typischer Fall ist, dass ein neues Schiff nicht rechtzeitig fertig wird. Auch rein wirtschaftliche Gründe fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, z.B. die Absage wegen nicht hinreichender Auslastung der Kreuzfahrt.
Wenn die Reise erhebliche Einschränkungen hat oder sogar vom Veranstalter abgebrochen werden muss, so haben die Reisenden immer Anspruch auf teilweise Rückzahlung (Minderung). Dies gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter für die Mängel verantwortlich ist oder nicht, da bei der Minderung lediglich verglichen wird, was vereinbart wurde und was die Reisenden tatsächlich erhalten haben. Diese Differenz ist vom Veranstalter zu erstatten.
Auf Kreuzfahrten häufig auftretende Mängel sind:
Was die Minderung angeht, so kann man sich an den gängigen Tabellen orientieren, etwa die Würzburger Tabelle, die Kemptener Tabelle oder die des ADAC. Bei diesen ist jedoch zu beachten, dass es sich nur um Richtwerte handelt. Eine konkrete Betrachtung Ihres Einzelfalls können diese Tabellen nicht ersetzen. Bei sehr gravierenden Mängeln kann der Reisende die Kreuzfahrt auch abbrechen und erhält sein Geld für die restliche, nicht genutzte Reisezeit zurück.
Bei erheblichen Mängeln kann die Kreuzfahrt kostenfrei abgebrochen werden (z.B. bei erheblichen Routenänderungen) und ein Teil des Reisepreises muss vom Veranstalter rückerstattet werden (Minderung). Dazu verweisen wir auf die obigen Ausführungen. Zudem muss der Reiseveranstalter möglichweise Schadensersatz, eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Schmerzensgeld zahlen. Dies ist der Fall, wenn der Veranstalter für die Mängel bzw. den Abbruch der Kreuzfahrt verantwortlich ist (weil keine außerordentlichen Umstände, wie z.B. behördliche Anordnungen vorliegen). Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten oder auch Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung, welche dem Reisenden entstanden sind. Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrt-Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Schiff nicht fertig geworden ist. Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden auf dem Schiff, u.a. im Bereich der Schwimmanlagen oder bei besonders hohem Wellengang.
Leider kommt es recht häufig vor, dass Veranstalter die Anzahlung nicht erstatten oder sich mit Rückzahlungsansprüchen sehr viel Zeit lassen. Die Möglichkeiten der Reisenden sind leider begrenzt. Zunächst sollte der Veranstalter schriftlich unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, die Zahlung zu erbringen. Die Frist sollte 10 Tage nicht unterschreiten. Wichtig ist, dass später belegt werden kann, dass der Veranstalter die Zahlungsaufforderung auch erhalten hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingang der E-Mail bestätigt wird. Des Weiteren gelingt dies bei Versendung per Fax oder Einwurf-Einschreiben.
Die Stornobedingungen des Reiseveranstalters sind nur dann verbindlich, wenn diese Bestimmungen vor oder bei Vertragsschluss dem Reisenden „überreicht“ wurden und dieser davon hinreichend Kenntnis nehmen konnte. Bei einer online-Buchung geschieht dies in der Regel automatisch durch Setzen eines Häkchens, ansonsten lässt sich die Buchung nicht fortsetzen. Im Übrigen, also bei Buchung im Reisebüro, werden die Stornobedingungen häufig NICHT in den Vertrag einbezogen, denn regelmäßig wird weder auf die AGB hingewiesen noch werden diese vorgelegt. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter der Kreuzfahrt sich nicht auf die Stornopauschalen aus den AGB berufen kann. Allerdings bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Reisende gar keine Stornokosten zahlen muss. In diesen Fällen bleibt dem Veranstalter die Möglichkeit, seinen Schaden konkret (nicht als Pauschale) darzulegen, was für den Veranstalter jedoch erheblich schwieriger ist. Gelingt dies dem Veranstalter nicht, so muss der Reisende keine Stornokosten leisten.
Nehmen Sie bei verbliebenen Fragen oder auch für eine Beurteilung Ihres Falls gerne Kontakt mit uns auf.
Grundsätzlich können Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der Stornierung der Reise durch den Reisenden den Schaden als Pauschale vertraglich vereinbaren. Alternativ kann der Veranstalter seinen Schaden konkret darlegen, was jedoch erheblich aufwändiger und schwieriger ist. Bei den Stornokosten handelt es sich um Schadensersatz, der seitens des Veranstalters verlangt werden kann, weil der Reisende sich vertragsbrüchig verhalten hat. Dieses Vorgehen ist also grundsätzlich zulässig. Allerdings kommt es häufig vor, dass Veranstalter die Stornopauschalen zu hoch ansetzen und mehr verlangen als ihnen zusteht. Daher darf der Reisende die Angemessenheit der verlangten Pauschale in Frage stellen und eine Begründung für die Höhe vom Veranstalter verlangen. Liefert der Veranstalter diese Begründung nicht, so muss der Reisende die Pauschale nicht akzeptieren.
Die Stornokosten für die Reisenden erhöhen sich fortlaufend je näher der Reisebeginn rückt. Dies hat den Hintergrund, dass üblicherweise auch der Veranstalter höhere Aufwendungen hat je näher der Reisebeginn rückt. Letztlich müssen sich die Stornopauschalen und Stornofristen bei dem Veranstalter danach bemessen, welche Kosten dem Veranstalter zu den jeweiligen Zeitpunkten tatsächlich entstehen. Dafür gibt es zwar gewisse Richtlinien, die Pauschalen können aber je nach Veranstalter und Art der Kreuzfahrt erheblich abweichen. Die entsprechenden Fristen finden sich in den jeweiligen Stornobedingungen des Veranstalters.