Vasco da Gama: Technische Probleme führen zu weiteren Absagen und Änderungen im Reiseplan

von Matzek Anwaltskanzlei

Nicko Cruises: Abbruch der Weltreise
KI-generiertes Bild: Abbruch der Weltreise mit der Vasco da Gama

Vasco da Gama: Technische Probleme führen zu weiteren Absagen und Änderungen im Reiseplan

Das immer wieder von technischen Problemen betroffene Schiff Vasco da Gama von Nicko Cruises war jüngst von erheblichen Komplikationen auf den letzten Abschnitten der Weltreise 2025/2026 betroffen, weshalb es zu einem unvorhergesehenen Werftaufenthalt kam. Bereits die vorherige Reise vom 01.05.-09.05. wurde deshalb abgesagt.  Die Reparaturarbeiten dauern nun aber laut Nicko Cruises länger als vorRhergesehen, weshalb es zu weiteren Beeinträchtigungen des Reisebetriebes kommt. Wie der Reiseveranstalter nun bekanntgab, ist auch die kommende Reise ab dem 09.05. ab Hamburg rund um die Britischen Inseln betroffen: Der Reisebeginn wurde jedenfalls verschoben und eine verkürzte Reisedauer ab dem 13.05. in Aussicht gestellt, wobei eine endgültige Absage weiterhin nicht ausgeschlossen ist.

 

Welche Ansprüche haben Reisende, die von den kurzfristigen Absagen und Änderungen betroffen sind?

Kurzfristige Reiseabsagen stellen Betroffene oftmals vor unerwartete zusätzliche Kosten: Die Anreise war bereits geplant und manchmal auch ein Aufenthalt am Ort des Ausgangshafen geplant. Stornierungen infolge der Absage/Änderung der Kreuzfahrt gehen dann oftmals mit erheblichen Stornokosten und Aufwendungen für die nun neu zu planende Anreise einher. So ärgerlich diese Unannehmlichkeiten und finanziellen Belastungen auch sind, steht zumindest das Recht auf der Seite der Reisenden: Kommt es zu kurzfristigen Reiseabsagen, steht den Betroffenen nicht nur ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu, sondern auch auf Schadensersatz für zusätzlich entstandene Kosten. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Reiseveranstalter nicht entlasten kann. Dabei gilt, dass die technische Bereitstellung und Wartung selbstverständlich zu den Kernpflichten des Veranstalters gehören, sodass technische Defekte gerade nicht von einer solchen Haftung befreien.
Darüber hinaus sollten Reisende beachten, dass neben den Ansprüchen auf Rückzahlung und Schadensersatz auch ein zusätzlicher Anspruch auf Ausgleich (Entschädigung) wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht kommt. Auf unserer Infoseite zu Kreuzfahrtabsagen erhalten Sie mehr Informationen zu diesem Anspruch.
Sollte es zu erheblichen Änderungen an der Reiseroute kommen, steht den Betroffenen grundsätzlich auch ein Recht zu, nicht mehr an der veränderten Reise teilzunehmen, ohne für Stornokosten aufkommen zu müssen.

 

Unser Rat: Finden Sie sich nicht mit kleinen „Entschädigungen“ ab!

Reisende sollten deshalb gerade in Fällen von so kurzfristigen Änderungen und Absagen beachten, dass Ihnen eine Vielzahl von Ansprüchen zustehen könnte. Insbesondere müssen Sie sich weder mit künftigen Buchungsrabatten oder Gutscheinen zufriedengeben, denn das Gesetz sieht eine Entschädigung in Form einer Geldzahlung vor! Als Spezialkanzlei im Reiserecht bieten wir Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall an. Soweit nötig, stehen wir auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte an Ihrer Seite.

 

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – Die Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche ist kostenlos!

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