Von einem Gastschulaufenthalt (Schüleraustausch und Sprachreisen) im Sinne des Gesetzes spricht man, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, der einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt in einem anderen Staat zum Inhalt hat und mit dem regelmäßigen Besuch einer Gastschule und der Unterbringung in einer Gastfamilie verbunden ist.
Für kürzere Aufenthalte, wie z. B. zweiwöchige Gastschulaufenthalte oder Sprachreisen, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Schüleraustausch nicht. Stattdessen findet in der Regel das Pauschalreiserecht Anwendung. Mehr Informationen dazu finden sie hier. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie und der Anbieter die Geltung dieser Vorschriften vertraglich vereinbart haben.
Der Anbieter muss den Gastschüler in einer Gastfamilie unterbringen, deren Lebensverhältnisse den durchschnittlichen Bedingungen im Gastland entsprechen. Ein höherer Lebensstandard ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich zugesichert wurde. Werden solche Zusicherungen nicht eingehalten, können Sie Ansprüche geltend machen.
Für weitergehende, unten genauer beschriebene Ansprüche muss ein sogenannter Reisemangel hinsichtlich der Unterbringung vorliegen. Ein solcher wird beispielsweise angenommen, wenn sich die Gastfamilie nicht um den Gastschüler kümmert und dieser auf sich allein gestellt ist, sein Schulbesuch nicht durch die Gastfamilie sichergestellt wird, häufig die Gastfamilie gewechselt werden muss, er kein eigenes Zimmer hat oder die Entfernung zur Gastschule zu groß ist.
Auch hier gilt hinsichtlich der Qualität, dass die Gastschule den örtlichen Verhältnissen entsprechen muss und keine höhere Qualität geschuldet ist. Findet aber nur reduziert Unterricht statt oder wurde der Besuch einer anderen Schule (z.B. Highschool) vereinbart, kann ein Mangel vorliegen.
Ja, der Anbieter muss gewährleisten, dass der Gastschüler regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Dies kann durch lokale Agenturen vor Ort kontrolliert werden.
Der Gastschüler muss aktiv zum Erfolg seines Aufenthalts beitragen. Dazu gehören insbesondere die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und ein angemessenes Verhalten in der Gastfamilie. Ohne Mitwirkung können hier beschriebene Ansprüche entfallen.
Wenn die tatsächlichen Bedingungen erheblich von den vertraglich vereinbarten oder den durchschnittlich zu erwartenden Zuständen abweichen, kann der Reisepreis gemindert werden. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Unterschied zwischen den vereinbarten und den tatsächlichen Leistungen. Ein Verschulden des Anbieters ist dafür nicht erforderlich.
Es kann grundsätzlich jederzeit vor Antritt des Aufenthalts vom Vertrag zurückgetreten werden, wobei dann ggf. Stornokosten anfallen können. Diese kann der Anbieter pauschalisieren, indem die Beträge in den AGB festgelegt sind. Hierbei ist aber zu beachten, dass diese Pauschalen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Ist die Regelung in den AGB unwirksam oder es ist keine solche vorhanden, werden die Stornogebühren durch konkrete Berechnung und Nachweis durch den Anbieter bestimmt.
Keine Stornogebühren können verlangt werden, wenn am Ort des Gastschulaufenthaltes oder in dessen unmittelbarer Umgebung außergewöhnliche Umstände vorliegen, die also über das gewöhnliche Reiserisiko hinausgehen.
Zu beachten ist bei einem Rücktritt zwei Wochen vor Reisebeginn, dass dem Anbieter keine Stornogebühren zustehen, wenn er den Gastschüler nicht angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vorher die Kontaktdaten der Gastfamilie und des örtlichen Ansprechpartners zukommen lassen hat. Teil einer angemessenen Vorbereitung ist insbesondere die Unterrichtung über Lebensumstände, kulturelle Begebenheiten und rechtliche Besonderheiten im Gastland.
Der Aufenthalt kann jederzeit abgebrochen und der Vertrag somit gekündigt werden. Dabei müssen grundsätzlich auch keine Gründe angegeben werden. Der Anbieter kann dann den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen und muss je nach Vertragsgestaltung die Rückreise des Gastschülers organisieren.
Wird der Aufenthalt aufgrund von erheblichen Mängeln abgebrochen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Dabei sollte der Anbieter zunächst auf das Bestehen der Mängel hingewiesen werden, damit er diese beseitigen kann. Geschieht dies nicht und wird der Aufenthalt erheblich beeinträchtigt, kann der Vertrag gekündigt werden und die Kosten der Rückreise sind vom Anbieter zu tragen.
Werden die Umstände, die zu einem Rücktritt vor Antritt des Aufenthalts oder zu einem Abbruch geführt haben, von dem Anbieter verursacht, so könnten weitere Ansprüche bestehen, insbesondere ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Erforderlich ist dafür aber, dass der Anbieter die Umstände zu vertreten hat, die zum Rücktritt/Abbruch geführt haben.