von Matzek Anwaltskanzlei
Nachdem vor einigen Wochen bereits die Route der Weltreise mit der Vasco da Gama geändert werden musste, kommt es nun für die Reisenden noch schlimmer: gravierende technische Probleme sorgen für eine massive Einschränkung der Reisetauglichkeit der Vasco da Gama. In der Folge musste die Reisegeschwindigkeit erheblich verringert werden, sodass Praia auf Santiago (Kapverden) mit ganzen drei Tagen Verspätung erreicht werden wird (am 15.04. statt 12.04.). Sobald das Schiff dort eintrifft, wird die Weltreise dann für alle vorzeitig enden und alle Reisenden mit dem Flugzeug zurückkehren müssen. Der letzte Teilabschnitt der Reise, Malaga bis Hamburg wurde auch bereits endgültig seitens nicko cruises storniert.
Der Abbruch einer Kreuzfahrt ist nicht nur eine große Enttäuschung für alle Reisenden, sondern kann gerade für die Reisenden, die kein An- und Abreisepaket gebucht haben, mit erheblichen Stornokosten für Flüge verbunden sein. Das Gesetz ist jedoch klar auf der Seite der Reisenden, wenn die Kreuzfahrt durch den Reiseveranstalter verschuldet abgebrochen oder abgesagt wird. In diesen Fällen steht den Reisenden ein Anspruch auf Schadensersatz für Schäden zu, die ihnen durch die Absage entstanden sind. Um dies zu umgehen, müsste sich der Veranstalter von dem Vorwurf entlasten können, dass er den Grund der Absage zu verschulden hat. Dies ist beispielsweise bei Fällen höherer Gewalt denkbar. Die Wartung und Instandhaltung des Kreuzfahrtschiffes ist aber selbstverständlich Aufgabe des Veranstalters, weshalb ein technischer Defekt gerade nicht gegen ein Verschulden des Veranstalters spricht.
Auch hier ist die Rechtslage eindeutig: Wird nicht die Reiseleistung so erbracht, wie im Reisevertrag vereinbart, können die Reisenden den Reisepreis mindern und anteilig zurückverlangen. Die Minderungshöhe bemisst sich im Einzelfall. Mehr Infos zur Minderung finden Sie auf unserer Infoseite zur Routenänderung oder direkt konkret zu ihrem Fall mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung!
Zusätzlich zu diesen Rechten sieht das Gesetz auch die Möglichkeit einer Entschädigung (Ausgleich) für entgangene Urlaubsfreuden vor. Bei diesem Anspruch sollen Reisende dafür entschädigt werden, dass Sie ihre Urlaubszeit genutzt haben, nun aber mit einer kurzfristigen Absage oder gar einem Reiseabbruch konfrontiert wurden. Auch hier richtet sich die Höhe des Anspruches nach dem Einzelfall, also der Dauer und der Schwere der Beeinträchtigung.
Das bedeutet: Für Reisende der Vasco da Gama könnten eine Reihe von Ansprüchen bestehen. Zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen bei Reiseabsagen und -abbrüchen finden Sie ebenfalls weitere hilfreiche Informationen auf unserer Infoseite zum Thema Reiseabsagen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei und informieren Sie in einer kostenfreien Ersteinschätzung darüber, welche Ansprüche Sie haben.
Als Spezialkanzlei im Reiserecht mit jahrelanger Erfahrung kennen wir uns mit den Praktiken der Reedereien aus. Gerade bei so plötzlichen und verschuldeten Reiseabbrüchen und -absagen wissen die Reiseveranstalter, dass die Gäste hohe Ansprüche haben können. Um diesen zu entgehen, werden dann oftmals Entschädigungangebote in sehr geringem Umfang angeboten, beispielsweise durch Rabatte für künftige Buchungen. Wir raten Ihnen: Lassen Sie sich von solchen Angeboten nicht blenden, sondern prüfen Sie genau Ihre Ansprüche und informieren sich. Wir als Reiserechtsexperten stehen dabei klar an Ihrer Seite, damit Sie nun zumindest zu Ihrem Recht kommen!
Ursprünglicher Reiseverlauf der VASCO DA GAMA vom 02. bis 17.04.2026:
Walvis Bay (Namibia) – Seetag – Seetag – Luanda (Angola) – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Praia (Santiago / Kapverden) – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Málaga
Neuer Reiseverlauf der VASCO DA GAMA vom 02. bis 15.04.2026:
Walvis Bay (Namibia) – Seetag – Seetag – Luanda (Angola) – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Praia (Santiago / Kapverden)