Entschädigung bei Absage / Abbruch der Kreuzfahrt

 

Kreuzfahrt vom Veranstalter abgesagt / storniert oder abgebrochen – Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Kreuzfahrten der Veranstalter AIDA, TUI Cruises, MSC, Hurtigruten etc. werden immer wieder vor Beginn der Reise storniert oder abgesagt, aber auch während der Kreuzfahrt abgebrochen. Zur Begründung wird z.B. auf „operative Gründe“, Wartungsarbeiten oder technische Defekte verwiesen. Solche Umstände entlasten den Kreuzfahrt-Veranstalter aber in der Regel nicht, so dass den Reisenden (neben der Rückzahlung des Reisepreises) Schadensersatz und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zusteht.

Anspruch auf Erstattung des Reisepreises

Bei Absage (Stornierung) der Kreuzfahrt durch den Kreuzfahrt-Veranstalter muss dieser natürlich den vollen Reisepreis erstatten. Kommt es zu einem Ausfall während der Kreuzfahrt, also einem Abbruch der Kreuzfahrt, so muss der Kreuzfahrt-Veranstalter den Reisepreis anteilig erstatten. Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen rückerstattet werden. Vorsorglich sollte dem Kreuzfahrt-Veranstalter die Bankverbindung mitgeteilt werden, auf welche er den Reisepreis zurückzahlen soll.

Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude

Zusätzlich zum Reisepreis können Sie vom Kreuzfahrt-Veranstalter auch eine Entschädigung für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, also ihrer Schwere und Dauer, sowie nach dem vereinbarten Reisepreis (vergl. BGH – NJW 2018, 789, Malediven-Urteil). Der Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude macht in der Regel 50 % des Reisepreises aus, kann aber auch höher sein. So hat der Bundesgerichtshof bei einer besonderen Reise mit sehr kurzfristiger Absage eine Entschädigung in Höhe von 73 % des Reisepreises zugesprochen (BGH v. 29.05.2018, X ZR 94/17).

Ein Beispiel:

Bei einer gebuchten Reise zum Preis von 5.000 Euro können Sie zusätzlich zur Rückzahlung dieses Betrags weitere 2.500 bis 3.650 Euro für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ fordern, also insgesamt bis zu 8.650 Euro. Bei einem Abbruch der Reise während der Fahrt wird die Entschädigung für die betroffenen Tage anteilig berechnet. Kontaktieren Sie uns für eine Beurteilung Ihres Falls!

 

Anspruch auf Schadensersatz für weitere Ausgaben und Kosten

Den Reisenden steht außerdem auch noch Schadensersatz für getätigte Aufwendungen und weitere Kosten zu, die aufgrund der Absage der Kreuzfahrt entstanden sind. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Flüge, die die Reisenden extra für die Kreuzfahrt gebucht haben und bei denen nun Stornokosten fällig werden. Ebenfalls zu diesen getätigten Aufwendungen zählt, wenn die Reisenden an die Kreuzfahrt eine Anschlussreise gebucht haben und jetzt das Hotel, Mietwagen usw. stornieren müssen. Auch diese Kosten hat der Kreuzfahrt-Veranstalter in der Regel zu tragen. Bei einem Abbruch der Reise während der Fahrt bestehen diese Ansprüche ebenfalls.

 

Wann muss der Kreuzfahrt-Veranstalter keine Entschädigung oder Schadensersatz zahlen?

Der Veranstalter ist nur dann nicht zur Zahlung von Entschädigung oder Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann. Dabei handelt es sich um Umstände, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Begründungen wie „operative Gründe“, Wartungsarbeiten oder technische Defekte gelten jedoch nicht als außergewöhnliche Umstände.

 

Ansprüche bei Stornierung, Abbruch oder Absage von Kreuzfahrten geltend machen

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Ansprüche auf Schadensersatz sowie der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben! Wir als Spezialkanzlei für Kreuzfahrten und Pauschalreisen helfen Ihnen gerne.

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