Kreuzfahrtabsagen bei der Vasco da Gama nehmen kein Ende: Auch Reise vom 02.07.2026 – 16.07.2026 abgesagt

von Matzek Anwaltskanzlei

Nicko Cruises: Abbruch der Weltreise
KI-generiertes Bild: Reiseabsagen wegen technischer Probleme

Kreuzfahrtabsagen bei der Vasco da Gama nehmen kein Ende: Auch Reise vom 02.07.2026 – 16.07.2026 abgesagt

Die schlechten Nachrichten für Reisende mit der Vasco da Gama von nicko cruises nehmen kein Ende: Seit dem vorzeitigen Abbruch der Weltreise 2025/2026 konnte keine Kreuzfahrt mehr durchgeführt werden und tausende Reisende mussten auf ihren lang ersehnten Urlaub verzichten. Nach mehreren Wochen Aufenthalt in Brest konnten die technischen Probleme am Schiff nun augenscheinlich noch immer nicht behoben werden und Kreuzfahrer, die vom 02.07.2026 bis 16.07.2026 die Reise „Norwegischer Küstenzauber mit Lofoten & Nordkap“ mitmachen wollten, wurden nun über die Absage informiert.

 

Haben auch Reisende dieser Kreuzfahrt Ansprüche auf Schadensersatz und mehr?

Generell gilt hier zur rechtlichen Einschätzung dasselbe wie bei den zahlreichen zuvor abgesagten Kreuzfahrten der Vasco da Gama. Selbstverständlich haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass Ihnen unverzüglich der bereits gezahlte Reisepreis zurückerstattet wird.
Daneben ist aber gerade bei so kurzfristigen Reiseabsagen wie hier wichtig zu wissen, dass auch Schadensersatzansprüche für beispielsweise verbliebene Stornokosten bestehen können. Für diese müssen Reiseveranstalter aufkommen, wenn sie sich nicht hinsichtlich des Umstandes entlasten können, der zur Absage der Reise geführt hat. Dabei gilt, dass die Instandhaltung und Reparatur des Schiffes natürlich zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehören. Zudem kommt auch grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung (Ausgleich) wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht. Wie hoch dieser, der neben die Rückzahlung des Reisepreises und neben etwaige Schadensersatzansprüche tritt (also separat besteht), zu bemessen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Auf unserer Infoseite zum Thema Kreuzfahrtabsage erhalten Sie weitere Infos dazu und erfahren, welche Kriterien hier relevant sind.

 

Wie sollten Betroffene nun vorgehen?

Wer von dieser Reiseabsage betroffen ist, sollte zunächst alle etwaigen Schäden, die noch verbleiben, prüfen und auch den Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden beachten. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie ganz unverbindlich und persönlich von uns als Anwaltskanzlei mit jahrelanger Erfahrung im Bereich des Reiserechts eine Ersteinschätzung. Daneben ist auch wichtig zu betonen, dass sich Betroffene weder auf als „Kulanzangebote“ bezeichnete Vorschläge einlassen müssen, die Buchungsrabatte o.ä. beinhalten. Das Gesetz steht hier klar auf Seite der Reisenden, die keine Gutscheine oder Rabatte akzeptieren müssen, sondern Zahlungen in Geld verlangen können. Wenn Sie Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, stehen wir entschieden an Ihrer Seite.

 

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – Die Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche ist kostenlos!

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