Abgesagte Reisen nach Südafrika mit Mein Schiff Flow und AIDAprima: Betroffene mit Ansprüchen

von Redaktion

Abgesagte Reisen nach Südafrika mit Mein Schiff Flow und AIDAprima: Betroffene mit Ansprüchen

Abgesagte Reisen nach Südafrika mit Mein Schiff Flow und AIDAprima: Betroffene mit Ansprüchen

Angesichts der anhaltend unsicheren Lage im Nahen Osten planen Reiseveranstalter wie TUI Cruises und AIDA bereits und nehmen die beliebten Reiseziele rund um Dubai und Abu Dhabi aus dem Reiseprogramm des kommenden Herbstes/Winters. Von diesen Planänderungen sind aber nicht nur diejenigen betroffen, die im Nahen Osten eine Kreuzfahrt geplant hatten, sondern auch wer die sogenannten Transreisen gebucht hat, die nach Südafrika führen sollten. Da die Schiffe (AIDAprima und Mein Schiff Flow) nun in anderen Reisegebieten eingesetzt werden, haben sich die Reiseveranstalter nämlich dazu entschieden, die Transreisen nicht durchzuführen, obwohl das Reisegebiet zwischen Europa und Südafrika natürlich nicht von den Ereignissen im Nahen Osten betroffen ist. Konkret handelt es sich um die Reise der AIDAprima vom 01.11.2026 (Gran Canaria) bis zum 16.11.2026 (Kapstadt) und jene der Mein Schiff Flow vom 05.10.2026 (Palma de Mallorca) bis zum 24.10.2026 (Kapstadt).

 

Können sich die Reiseveranstalter auch für diese Reisen auf außergewöhnliche Umstände berufen?

Welche Ansprüche für Reisende in Betracht kommen, wenn ihre Kreuzfahrten im Nahen Osten kurzfristig aufgrund des Krieges im Iran abgesagt wurde, haben wir bereits hier zusammengefasst. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die rechtliche Situation für diese Reisen anders gestaltet: Während sich Reiseveranstalter bei den Reisen im Nahen Osten darauf berufen konnten, dass sie am plötzlichen Kriegsausbruch kein Verschulden trifft, kann diese Erklärung für die Reisen gänzlich außerhalb des Konfliktgebietes nicht gelten. Das Reisegebiet ist hier in keiner Weise betroffen und es würde nichts gegen die Durchführung der Reisen bis Südafrika sprechen. Wenn sich Reiseveranstalter aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen anders entscheiden, haben sie dafür natürlich auch die Konsequenzen zu tragen.
Das bedeutet: Neben der vollständigen Rückzahlung des Reisepreises kommen je nach Einzelfall auch Schadensersatzansprüche für verbleibende Kosten in Betracht (z.B. Stornogebühren für selbstgebuchte Flüge) und auch eine Entschädigung (Ausgleich) für entgangene Urlaubsfreuden ist denkbar. Weitere Informationen zum Umfang und den Voraussetzungen dieser Ansprüche erhalten Sie auf unserer Infoseite zum Thema Kreuzfahrtabsagen.

 

 

Was ist zu beachten? Muss ich Gutscheine akzeptieren?

Zunächst sollten reisende beachten, dass sie keine Gutscheine akzeptieren müssen, sondern die gesetzlichen Ansprüche durch Geldzahlung zu erfüllen sind. Als Spezialkanzlei im Reiserecht stehen wir Ihnen gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Seite.

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