von Redaktion
Am vergangenen Wochenende eskalierte der Konflikt zwischen dem Iran und den USA und Israel, wodurch es zu Luftangriffen im Iran, aber auch anderen Ländern des Nahen Ostens kam, unter anderem auch in den beliebten Urlaubszielen Vereinigte Arabische Emirate (Dubai, Abu Dhabi), Oman und Bahrain. Das Auswärtige Amt sprach zudem eine Reisewarnung für Israel, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate aus. In der Folge wurde der Flugbetrieb an zahlreichen Flughäfen, unter anderem dem wichtigen Flughafen Dubai DXB, welcher von vielen Airlines als Drehkreuz genutzt wird.
Nicht nur der Luftraum ist durch die Geschehnisse erheblich beeinträchtigt, sondern auch der Kreuzfahrtbetrieb. Mehrere Schiffe von verschiedenen Reiseveranstaltern stecken in verschiedenen Häfen der Region fest, beispielsweise die Mein Schiff 4 in Abu Dhabi, Mein Schiff 5 (beide TUI Cruises) in Doha (Katar) und die MSC Euribia in Dubai (VAE). Auch die Aroya und zwei Schiffe von Celestyal Cruises sind betroffen. Die kommenden Kreuzfahrten wurden abgesagt, da die Anreise bis auf Weiteres bereits große Schwierigkeiten bereitet und kaum möglich ist. Problematisch ist aber vor allem, dass Bestandsgäste nicht aus der Region abreisen können, da, wie bereits gesagt, der Luftraum geschlossen ist und auch der Seeweg angesichts der Schließung der Straße von Hormuz nicht genutzt werden kann.
Kurz gesagt: Ja, auch wenn die aktuelle Situation nicht im Verschulden der Reiseveranstalter liegt, haben Reisende Ansprüche auf eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises. Da die Betroffenen für mehrere Tage in dem Hotel ihrer Pauschalreise oder auf dem Kreuzfahrtschiff festsitzen, können Sie nicht die vereinbarten Leistungen wahrnehmen, was einen Reisemangel begründet. Reisemängel führen, ganz unabhängig von einem Verschulden, zu einem Minderungsrecht und damit zu einem Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises. Für Reisende in dieser Situation ist zudem besonders relevant, dass
Reiseveranstalter eine Fürsorgepflicht haben und nun in der Wartezeit für die Verpflegung der Reisenden sorgen müssen. Sobald Rückreisen wieder möglich sind, muss zudem auch ein Ersatzflug organisiert werden. Das gilt aber nur, wenn die Rückreise ebenfalls Teil der gebuchten Leistung beim Reiseveranstalter war und nicht individuell organisiert wurde.
Gäste, deren künftige Kreuzfahrt abgesagt wurde, erhalten ihren gesamten Reisepreis erstattet. Für darüber hinausgehende Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche bedarf es eines Verschuldens seitens der Reiseveranstalter, was in diesem Fall wohl nicht anzunehmen ist. Sollte Ihre Reise in dem betroffenen Gebiet nicht bereits seitens des Reiseveranstalters storniert worden sein, haben Reisende die Möglichkeit, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, also ohne Stornogebühren zahlen zu müssen. Hier empfiehlt es sich jedoch, stets die aktuelle Situation am konkreten Reiseort zu verfolgen, um sicherzugehen, dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen. Informationen des Auswärtigen Amtes dienen hier als eine zuverlässige Informationsquelle.
Auf unseren Infoseiten zu den Themen Kreuzfahrt und Pauschalreise erhalten Sie weitere hilfreiche Informationen, unter anderem zur Minderung des Reisepreises. Mit unserer kostenfreien Ersteinschätzung erhalten Sie auch eine konkrete und unverbindliche erste Beurteilung zu Ihrem Fall. Reiseveranstalter werden höchstwahrscheinlich versuchen, Rückzahlungsforderungen mit dem Argument abzulehnen, dass sie kein Verschulden an der Situation trifft, obwohl dies für eine Minderung unerheblich ist. Unser Rat: Lassen Sie sich von solchen Ablenkungsmanövern nicht verunsichern, sondern bestehen Sie auf Ihr Recht! Bei Bedarf stehen wir mit unserer langjährigen Erfahrung im Reiserecht gerne an Ihrer Seite.