VIVA ONE: Unfall und erhebliche Routenänderungen auf der Mosel – Welche Rechte haben Reisende?

von Matzek Anwaltskanzlei

KI-generiertes Bild: Costa Toscana
KI-generiertes Bild: VIVA One

VIVA ONE: Unfall und erhebliche Routenänderungen auf der Mosel – Welche Rechte haben Reisende?

Eine Flusskreuzfahrt mit der VIVA ONE ist Anfang September 2026 anders verlaufen als ursprünglich geplant. Neben zunächst weitreichenden Änderungen der Reiseroute kam es am Abend des 4. September auf der Mosel zu einem Unfall: Das Flusskreuzfahrtschiff kollidierte nahe Traben-Trarbach mit einer Brücke. Dabei wurde das Steuerhaus erheblich beschädigt und der Schiffsführer verletzt.

Dieser Unfall ereignete sich im Rahmen einer ohnehin schon wesentlich beeinträchtigten Kreuzfahrt, denn schon vor der Kollision wurden wesentliche Bestandteile der ursprünglich vorgesehenen Route gestrichen. Unter anderem entfielen Rüdesheim und die Fahrt durch das Mittelrheintal mit der Loreley, welche Highlight der Reise sein sollte. Später wurde den Reisenden mitgeteilt, dass auch Königswinter und die ursprünglich vorgesehene Rückfahrt mit dem Schiff nach Düsseldorf nicht mehr wie geplant stattfinden könnten. Stattdessen waren unter anderem Bustransfers und ein längerer Aufenthalt des Schiffes in Koblenz vorgesehen.

Reiserechtlich relevant sind in diesem Fall also einerseits die Routenänderungen und andererseits die Kollision und ihre Folgen auf die Reise.

 

Änderungen der Reiseroute wegen Niedrigwassers

Hinsichtlich der Routenänderung gilt, dass Änderungen im Reiseverlauf einen Mangel begründen, der wiederum zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Dabei gilt es auch besonders zu berücksichtigen, ob Reisehighlights von den Änderungen betroffen sind. Dass der Veranstalter ersatzweise Busausflüge oder Transfers anbietet, schließt Minderungsansprüche nicht aus, ebenso ist nicht relevant, ob der Reiseveranstalter den Grund der Routenänderung zu verschulden hat. Wird also auf Niedrigwasser in den Flüssen verwiesen, ändert dies nichts daran, dass die Reisenden nicht die gebuchte Reiseleistung erhalten haben und deshalb den Reisepreis anteilig mindern können.

 

Kollision mit Brücke auf der Mosel

Ein weiterer Mangel besteht in den Folgen der Schiffskollision. Ein stillstehendes Schiff und ein alternatives Programm, das ein Ausweichen auf die Busbeförderung erfordert, beeinträchtigen die Reise erheblich und müssen von den Reisenden nicht einfach hingenommen werden. Beispielsweise bestand für die Reisenden zunächst Unsicherheit darüber, ob und wann die Kreuzfahrt überhaupt fortgesetzt werden konnte, denn bevor eine Weiterfahrt möglich war, mussten mehrere Prüfungen durchgeführt werden, und der weitere Reiseverlauf war ungewiss.

 

Welche Ansprüche bestehen? Kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht?

Besonders wichtig ist diese Frage, wenn Reisende nach einem erheblichen Zwischenfall die Kreuzfahrt vorzeitig beenden und ihre Rückreise selbst organisieren. Ob beispielsweise zusätzliche Bahn-, Taxi- oder Hotelkosten vom Reiseveranstalter zu ersetzen sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend ist hier, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag.
Zudem können auch Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (entgangene Urlaubsfreuden) in Betracht kommen, wenn ein Verschulden des Reiseveranstalters gegeben ist. Für die ordnungsgemäße Durchführung und sichere Navigierung des Schiffes hat der Reiseveranstalter selbstverständlich einzustehen.

 

Sind auch Sie von der Reise mit der VIVA ONE betroffen?

Sind Sie ebenfalls von dieser Reise betroffen, sollten Sie angebotene Gutscheine, Kulanzzahlungen oder sonstige Abfindungsangebote nicht vorschnell akzeptieren.
Je nach Einzelfall sind Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden denkbar. Bei der Bestimmung der Minderungshöhe ist entscheidend, welche Reise ursprünglich gebucht wurde, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Auf unseren Infoseiten zum Thema Kreuzfahrten und Routenänderungen bei Kreuzfahrten finden Sie weitere Hinweise, auch Einzelheiten zum Reiseabbruch (Kündigung).
Als Spezialkanzlei mit langjähriger Erfahrung im Reiserecht prüfen wir Ihren Fall individuell und geben Ihnen gerne eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung. Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber VIVA Cruises benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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