LG Frankfurt [Urteil]: Strenge Voraussetzungen für Reiseveranstalter bei Stornokosten

von Redaktion

LG Frankfurt a.M., Urteil v. 16.10.2025 – 2 24 O 1/25

Gericht weist Reiseveranstaltern mit hohen Stornokosten Grenzen auf

Den meisten Reisenden ist es schon passiert: Der Urlaub ist gebucht, aber kurz vor Abreise kommt es zu unerwarteten Zwischenfällen, die zu einer Stornierung der Reise zwingen. Bei Pauschalreisen und Kreuzfahrten verlangen Reiseveranstalter gerade bei kurzfristigen Stornierungen sehr hohe Stornogebühren, wodurch am Ende kaum etwas vom bereits gezahlten Reisepreis übrig bleibt.
Das LG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung (2 24 O 1/25) nun noch einmal bestätigt, dass Reiseveranstalter nicht willkürliche exorbitante Stornopauschalen und -kosten verlangen können, sondern ihnen Grenzen aufgewiesen. Grundsätzlich gestattet das Gesetz eine pauschalisierte Festlegung der Stornokosten. Diese Pauschalen legen Reiseveranstalter in ihren AGB fest. Dazu hat der BGH bereits vor Jahren klargestellt, dass Reiseveranstalter die in ihren AGB festgelegten Pauschalen im Streitfall rechtfertigen, also beweisen müssen, dass diese angemessen sind.

 

Begründungspflicht für Stornokosten der Veranstalter auch ohne Pauschalen in AGB

Da aber die Darlegung der Angemessenheit der Stornopauschalen (AGB) in diesem Fall nicht gelang, nahm der Reiseveranstalter die sogenannte konkrete Abrechnung vor. Die konkrete Abrechnung ist, wie die Pauschale, eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Berechnung von Stornokosten für Reiseveranstalter. Dabei werden die Stornokosten anhand des jeweiligen Falls bestimmt. Wie das LG Frankfurt nun in diesem Urteil klarstellte, bedeutet die konkrete Abrechnung für den Veranstalter aber auch, dass konkrete Angaben zu ersparten Aufwendungen (z.B. entfallene Entgelte für etxerne Leistungsanbieter) und anderweitigen Verwendungen (also das erneute Anbieten der nun wieder verfügbaren Kapazitäten) gemacht werden müssen. Demzufolge muss der Veranstalter von beispielsweise Kreuzfahrten oder Pauschalreisen zu diesen beiden Punkten Angaben machen. Sind diese aber nicht nachvollziehbar, da sie beispielsweise unvollständig oder widersprüchlich sind, ist eine konkrete Berechnung der Stornokosten unmöglich und insgesamt hinfällig.

Das Urteil ist also klar: Berufen sich Reiseveranstalter auf eine konkrete Berechnung von Stornokosten, müssen Sie genaue Angaben zu ihren Kosten machen!

 

Verlangt der Veranstalter Ihrer Kreuzfahrt oder Pauschalreise auch zu hohe Stornokosten?

Wenn auch Sie eine Reise stornieren mussten und der Reiseveranstalter nun hohe Stornokosten verlangt, sollten Sie sich unbedingt näher informieren. Wie das Urteil des LG Frankfurt zeigt, gibt es enge rechtliche Grenzen für das Verlangen hoher Stornokosten. Auf unserer Seite zu Stornokosten erhalten Sie weitere Informationen rund um dieses Thema. Als Kanzlei für Reiserecht verfügen wir über jahrelange Erfahrung in der Vertretung von Verbraucherinteressen in Fällen wie diesen und kennen die häufig unzulässigen Regelungen der Reiseveranstalter zu Stornokosten. Wenn Sie glauben, dass auch die von Ihnen verlangten Stornokosten zu hoch sind und der Reiseveranstalter sich uneinsichtig zeigt, geben wir Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung.

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