Streik bei Lufthansa – Pauschalreisende haben weitere Ansprüche

von Matzek Anwaltskanzlei

Streik bei Lufthansa – Pauschalreisende haben weitere Ansprüche
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Streik bei Lufthansa – Pauschalreisende haben weitere Ansprüche

Wenn es zu Streiks bei den Fluggesellschaften kommt, herrscht regelmäßig Chaos an den Flughäfen und tausende Reisepläne werden beeinträchtigt oder ganz zerstört. Bei Flugstreichungen und -verspätungen greift in der Regel die europäische Fluggastrechteverordnung, die pauschalisierte Entschädigungsbeträge beinhaltet. Fluggesellschaften versuchen immer wieder, Entschädigungszahlungen zu umgehen, indem sie sich darauf berufen, dass ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand sei und sie deshalb nach der Verordnung gerade nicht zu Entschädigungszahlungen verpflichtet seien.  eine Entschädigungszahlung zu leisten. Vor einigen Jahren stellte der EuGH aber bereits klar: Soweit es sich um einen internen Streik, also einen Streik des Airline-Personals handelt, scheidet ein außergewöhnlicher Umstand aus! Dies ist insoweit nachvollziehbar, da es natürlich in der Hand der Airline liegt, Gegenmaßnahmen zu treffen und für eine ausreichende innerbetriebliche Zufriedenheit zu sorgen. Mehr Infos erhalten Sie auf unserer Infoseite Fluggastrechte.

 

Was bedeutet der Streik für meine Rechte, wenn ich als Pauschalreisender betroffen bin?

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und ihre Flüge vom Streik betroffen sind, haben Sie Rechte, die über die Fluggastrechteverordnung hinausgehen. Das bedeutet, dass Ihnen in erster Linie die oben beschriebenen Ansprüche zukommen. Zudem sollten Sie sich auch an Ihren Reiseveranstalter wenden, der Ihre Pauschalreise durchführt. Da die Organisation der An- und Abreise Teil seiner Leistungspflicht ist, muss er im Falle eines Streiks nun nämlich für eine Ersatzbeförderung sorgen. Gelingt dies nicht oder verspätet, kommt zudem eine Minderung Ihres Reisepreises in Betracht, da Sie die gebuchte Pauschalreise nur noch eingeschränkt genießen können. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter bestehen würde. Diesbezüglich ist es nicht relevant, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der Probleme bei An- und Abreise treffen, da die Minderung laut Gesetz verschuldensunabhängig ist. Auf unserer Infoseite Pauschalreisen erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und den Umfang der Minderung bei Pauschalreisen.  

 

Kommen auch Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (Ausgleich) wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht?

Sehr wichtig für viele Betroffene ist neben der Minderung des Reisepreises vor allem die Frage, inwieweit Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (Ausgleich) wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen. Diese Ansprüche kommen ebenfalls dann in Betracht, wenn sich der Reiseveranstalter nicht entlasten kann. Auch hier gilt, dass die Nichtbeförderung aufgrund eines internen Streiks bei der Airline den Reiseveranstalter nicht entlastet, sodass in solchen Fällen grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden sowie Schadensersatzansprüche für zusätzlich angefallene Kosten bestehen könnten.

 

Was sollten Pauschalreisende nun machen?

Wenn Pauschalreisende von den Streiks betroffen sind, sollten Sie also beachten, dass Ansprüche sowohl gegen die Fluglinie (also z.B. Lufthansa) denkbar sind, aber gerade auch gegen den Reiseveranstalter der gebuchten Reise. Prüfen Sie Ihre Ansprüche und lassen Sie sich nicht von falschen Argumenten täuschen, ein interner Streik ist laut EuGH-Rechtsprechung kein außergewöhnlicher Umstand und für eine Minderung ist es unerheblich, ob den Reiseveranstalter ein Verschulden hinsichtlich des Mangels trifft! Wenn Sie eine genauere Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir Ihnen mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung gerne zur Seite!

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