OLG Rostock [Urteil]: Mehrere rechtswidrige Klauseln in AIDA-AGB

von Matzek Anwaltskanzlei

Gerichtsurteil
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OLG Rostock stärkt Rechte von Kreuzfahrtgästen: Mehrere AIDA-Reisebedingungen unwirksam

Das Oberlandesgericht Rostock hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Reisebedingungen von AIDA Cruises befasst und gleich mehrere darin enthaltene Klauseln für unwirksam erklärt. Betroffen sind unter anderem Regelungen zu Stornogebühren bei der Stornierung einzelner Reiseteilnehmer sowie zu zusätzlichen Kosten im Falle einer Quarantäne. Auch eine Regelung, nach der Passagiere unter bestimmten Voraussetzungen entschädigungslos von Bord verwiesen werden konnten, darf nicht mehr verwendet werden.
Im Verfahren vor dem OLG Rostock (Urt. v. 23.07.2026, Az. 2 UKl 2/25) hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen mehrere Klauseln in den Reisebedingungen des Kreuzfahrtveranstalters geklagt. Das Gericht gab der Klage in weiten Teilen statt.

 

80 Prozent Stornogebühr trotz möglicher Weitervermietung der Kabine?

Eine der beanstandeten Klauseln betraf den Fall, dass es sich um eine Buchung einer Kabine für eine Gruppe (drei oder vier Personen) handelt, aber nur eine von ihnen die Reise storniert. storniert. Nach den Reisebedingungen konnte AIDA hierfür grundsätzlich eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 80 Prozent des auf diesen Reisenden entfallenden Reisepreises verlangen. Bei einer ursprünglich mit drei oder vier Personen belegten Kabine behielt sich der Veranstalter zugleich vor, die verbleibenden Reisenden in eine andere Kabine umzubuchen.
Diese Kombination hielt das OLG Rostock in Anbetracht der gesetzlichen Grenzen für AGB-Bestimmungen für rechtswidrig und damit unwirksam. Hintergrund ist, dass beispielsweise bei einer frühzeitigen Stornierung die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine wieder frei werden und vom Reiseveranstalter erneut verkauft werden kann. Gleichzeitig hätte der Veranstalter nach der Klausel dennoch die hohe Stornopauschale verlangen können. Dadurch könnte die pauschale Entschädigung höher ausfallen als der tatsächlich durch die Stornierung entstandene Schaden, was den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Stornopauschalen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters dürfen nicht dazu führen, dass dieser aufgrund einer Stornierung wirtschaftlich besser dasteht, als wenn die Reise wie vereinbart wahrgenommen worden wäre.

 

Wer trägt die Mehrkosten einer Quarantäne auf dem Kreuzfahrtschiff?

Auch eine weitere Klausel zu Quarantänefällen hielt der Senat für unwirksam. Nach dieser sollten Reisende grundsätzlich selbst für Mehrkosten aufkommen, die aufgrund einer Quarantäne entstehen.
Das OLG Rostock stellte jedoch klar, dass insbesondere bei einer Quarantäneanordnung für das gesamte Schiff ein Reisemangel vorliegen kann und das damit verbundene Kostenrisiko nicht einfach auf die Reisenden abgewälzt werden darf. Anders kann die Situation bei einer individuellen Quarantäneanordnung gegenüber einem einzelnen Reisenden zu beurteilen sein. Diese Differenzierung muss aber auch in den AGB-Klauseln explizit vorgenommen werden. Darüber hinaus wurde vom Gericht festgestellt, dass für Reisende nicht ausreichend erkennbar war, welche konkreten „Mehrkosten“ von ihnen übernommen werden sollten. Neben Unterkunft und Verpflegung wären unter dem weit gefassten Begriff theoretisch zahlreiche weitere Kosten denkbar gewesen.

 

Auch ein entschädigungsloser Verweis von Bord geht zu weit

Schließlich ging es um eine Klausel, nach der der Kapitän Passagiere unter bestimmten Voraussetzungen entschädigungslos von Bord verweisen konnte. Eine solche pauschale Regelung ist insbesondere deshalb problematisch, weil sie einen Entschädigungsanspruch auch dann ausschließen könnte, wenn sich der Verweis später als ungerechtfertigt herausstellt oder lediglich ein geringfügiger Verstoß des Reisenden vorliegt.
AIDA hatte den Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Klausel bereits im Verfahren anerkannt, sodass das OLG Rostock über deren Unwirksamkeit nicht mehr inhaltlich entscheiden musste.

 

Was bedeutet das Urteil für Kreuzfahrtreisende?

Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt einmal mehr, dass die Reisebedingungen eines Kreuzfahrtveranstalters nicht immer einfach hinzunehmen sind. Der beliebte Hinweis „AGB lesen“ ist also oftmals zu kurz gegriffen, da auch AGBs gegen geltendes Recht verstoßen und damit unwirksam sein können. Auch wenn bestimmte Stornogebühren, Kostenregelungen oder Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, können diese unwirksam sein, wenn sie Reisende unangemessen benachteiligen oder von zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu deren Nachteil abweichen.
Gerade bei hohen Stornogebühren lohnt es sich deshalb, genauer hinzusehen. Auf unserer Infoseite zum Thema Stornokosten finden Sie weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema.
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