Norwegian Sun: Antriebsprobleme sorgen für schwere Beeinträchtigungen und Routenänderungen

von Matzek Anwaltskanzlei

KI-generiertes Bild: Routenänderung wegen technischer Probleme
KI-generiertes Bild: Routenänderung wegen technischer Probleme

Norwegian Sun: Antriebsprobleme sorgen für schwere Beeinträchtigungen und Routenänderungen

Die Norwegian Sun von Norwegian Cruise Line ist derzeit mit verminderter Antriebskraft aufgrund von technischen Problemen in der Ostsee unterwegs. Die Route der laufenden Kreuzfahrt vom 24.06. bis 03.07. musste in der Folge mehrfach angepasst und eine Reihe von ursprünglich eingeplanten Anläufen gestrichen werden. Nynäshamn, Klaipeda, Danzig und Kiel mussten bereits entfallen. Berichten zufolge ist das Schiff mit einer sehr geringen Geschwindigkeit unterwegs und es gibt noch keine Meldungen darüber, wie schnell der Defekt behoben werden kann. Inwieweit die folgende Kreuzfahrt vom 03.07. bis 12.07. stattfinden kann oder angepasst werden muss, ist aktuell noch nicht bekannt.

 

Müssen Reisende solche umfangreichen Routenänderungen hinnehmen?

Reiseveranstalter können natürlich nicht nach freiem Ermessen die Route einer Kreuzfahrt ändern, ohne dass dies Konsequenzen hat. Eine Kreuzfahrt wird gerade aufgrund der Reiseroute gebucht und der Reiseveranstalter, also hier Norwegian Cruise Line, ist dazu verpflichtet, diese Leistung auch zu erbringen. Weicht die tatsächliche Route von der ursprünglich gebuchten ab, begründet dies einen Reisemangel, welcher zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was der Grund für die Änderung ist und wer diese zu verantworten hat. Das bedeutet: Wer als Reisender von Routenänderungen betroffen ist, kann den Reisepreis mindern und dementsprechend einen Teil des entrichteten Reisepreises zurückverlangen. Wie hoch diese Minderung zu bemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

 

Sind auch Schadensersatzansprüche oder eine Entschädigung (Ausgleich) wegen entgangener Urlaubsfreuden denkbar?

Je nach den Umständen des Einzelfalls sind grundsätzlich auch darüber hinaus noch Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (Ausgleich) für entgangene Urlaubsfreuden denkbar. Im Unterschied zu dem gerade beschriebenen Minderungsrecht ist hier nun aber notwendig, dass den Reiseveranstalter auch ein Verschulden trifft. Hier gilt generell, dass die Instandhaltung des Schiffes und technische Wartungen im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegen, der sich somit die technischen Probleme zurechnen lassen muss. Mehr zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche und zu den Kriterien für die Bestimmung ihrer Höhe erfahren Sie auf unserer Infoseite zum Thema Routenänderungen.

 

Wo erhalte ich eine konkrete Einschätzung meines Falls?

Wenn Sie über die allgemeinen Informationen unserer Infoseite hinaus eine genauere und professionelle Einschätzung Ihres Falls wünschen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich nicht von vermeintlichen Kulanzangeboten des Reiseveranstalters täuschen, sondern prüfen Sie zunächst, welche gesetzlichen Ansprüche Ihnen tatsächlich zustehen. Sie müssen weder Gutscheine noch Rabatte für künftige Reisen akzeptieren, sondern können laut der Gesetzeslage alle Ansprüche in Form von Geldzahlungen geltend machen!

 

Ursprünglicher Reiseverlauf der Norwegian Sun vom 24.06. bis 03.07.2026:
Helsinki – Tallinn – Nynäshamn – Riga – Klaipeda – Gdynia/Danzig – Warnemünde – Kiel – Kopenhagen – Kopenhagen

 

Neuer Reiseverlauf der Norwegian Sun vom 24.06. bis 03.07.2026:
Helsinki – Tallinn – Seetag – Riga – Seetag – Rønne – Warnemünde – Kopenhagen– Kopenhagen – Kopenhagen

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