MS Amadea und MS Amera: Weltreisen 2025/2026 enden mit Routenänderungen

von Matzek Anwaltskanzlei

Nicko Cruises: Abbruch der Weltreise
KI-generiertes Bild: MS Amadea und MS Amera

MS Amadea und MS Amera: Weltreisen 2025/2026 enden mit Routenänderungen

In diesen Wochen enden die beiden Weltreisen der MS Amadea und MS Amera, welche beide zum Reiseveranstalter Phoenix Reisen gehören. Auf beiden Reisen kam es jedoch zu umfangreichen Routenänderungen, welche die letzten Etappen auf dem Weg zurück nach Europa betrafen. Die MS Amadea sollte eigentlich noch zahlreiche Ziele zwischen Indien und Europa ansteuern und den Suezkanal durchfahren. Stattdessen entschied man sich dazu, die Route anzupassen und Afrika zu umrunden, wobei nur in Kapstadt angelegt wurde und es ganze 24 Seetage ohne Landausflüge gab. Für die Reisenden dürfte dies ein bitterer Abschluss der Weltreise gewesen sein, indem sie sich mehrere Wochen bis auf einen Tag nur auf dem Schiff befanden und keinerlei Ausflüge an Land erleben konnten.

Immerhin gab es mehr Landgänge für Reisende mit der MS Amera, aber auch ihre Reise war nun am Ende eine ganz andere, als sie gebucht haben. Auch ihre Weltreise vermied nun den Suezkanal und umrundete den afrikanischen Kontinent, wobei ebenfalls eine Reihe von ursprünglich gebuchten Häfen entfällt.

 

Müssen Reisende solche umfangreichen Routenänderungen hinnehmen?

Das Anlaufen der gebuchten Reiseziele ist ein elementarer Bestandteil der Leistungspflicht des Reiseveranstalters. Werden Ziele nicht angelaufen, die zum Reiseplan gehörten, begründet dies einen Reisemangel, der wiederum zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Um wie viel Prozent der Reisepreis gemindert werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig ist hier beispielsweise zu wissen, dass Ersatzhäfen nichts an der Möglichkeit der Minderung ändern: Reisende haben eine Reise mit den ursprünglich angegebenen Reisezielen gebucht. Eigenmächtige Änderungen der Reiseziele ändern nichts daran, dass der Reiseveranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringt.  Darüber hinaus gilt für die Minderung: Ob der Reiseveranstalter die Umstände für die Routenänderung zu vertreten hat, ist irrelevant. Relevant ist einzig der Vergleich zwischen gebuchter und erbrachter Reiseleistung.

 

Was gilt hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzes und Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden?

Neben dem Rückzahlungsanspruch infolge der Minderung ist aber auch noch an mögliche Schadensersatzansprüche und solche auf Entschädigung bzw. Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreuden zu denken. Auch diese kommen grundsätzlich bei Routenänderungen in Betracht. Erforderlich ist zwar ein Verschulden des Reiseveranstalters, jedoch gilt hier eine Vermutung und er muss darlegen können, warum ihn im vorliegenden Fall gerade kein Verschulden an der Routenänderung trifft.

 

Wo bekomme ich als Reisender weitere Informationen und Hilfe?

Als Spezialkanzlei im Reiserecht stehen wir gerne mit unserer Erfahrung an Ihrer Seite. Zunächst finden Sie auf unserer Infoseite zum Thema Rechte bei Routenänderungen von Kreuzfahrten weitere wertvolle Informationen. Wenn Sie konkrete Aussagen zu Ihrem konkreten Fall wünschen, steht Ihnen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. Auch danach stehen wir natürlich für die Durchsetzung Ihrer Rechte bereit, wenn Sie dabei Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.

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