von Matzek Anwaltskanzlei
Die schlechten Nachrichten für die Mein Schiff 3 gehen weiter. Angesichts der andauernden Reparaturarbeiten am Schiff hat TUI Cruises nun auch die für den 14. bis 28. November 2026 geplante Kreuzfahrt „Zauberhaftes Norwegen“ abgesagt. Grund für die Reparaturen ist der Unfall des Kreuzfahrtschiffes am 25. Oktober 2026 in Bremerhaven.
Bei dem Unfall war die Mein Schiff 3 mit zwei Containerschiffen kollidiert. Seit dem 1. November befindet sich das Schiff deshalb zur Reparatur in der Lloyd-Werft in Bremerhaven. Nachdem bereits die Kanaren-Kreuzfahrt abgesagt werden musste, steht nun fest, dass auch die anschließende Norwegen-Reise nicht stattfinden kann. Die Reise umfasste die Reiseziele Nordfjordeid, Narvik, Honningsvåg, Tromsø und Ålesund.
Der Reisebetrieb soll nach aktuellem Stand am 28. November 2026 wieder aufgenommen werden, wobei abzuwarten bleibt, ob die Reparaturen bis dahin abgeschlossen sein werden.
Wird eine bereits gebuchte Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter vollständig abgesagt, haben Reisende Anspruch auf vollständige Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.
Allerdings kann die Gesamtsumme aller Ansprüche in einigen Fällen auch weit über den ursprünglichen Reisepreis hinausgehen. Denn neben dem Anspruch auf Rückzahlung können weitere Schadensersatzansprüche bestehen. Besonders relevant sind dabei bereits gebuchte Flüge, Bahnfahrten oder Hotelübernachtungen, die aufgrund der kurzfristigen Absage nicht mehr genutzt werden können. Entstehen hierfür nicht erstattungsfähige Stornokosten, kann der Reiseveranstalter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz verpflichtet sein.
Auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (entgangene Urlaubsfreuden) kommt bei der vollständigen Absage einer Pauschalreise grundsätzlich in Betracht. Gerade wenn die Reise erst kurz vor dem geplanten Beginn abgesagt wird und keine vergleichbare Ersatzreise mehr organisiert werden kann, sollten entsprechende Ansprüche geprüft werden, denn je kurzfristiger die Reiseabsage erfolgt, desto höher kann der Anspruch auch ausfallen.
Die Absage beruht hier auf notwendigen Reparaturarbeiten nach einer Schiffskollision. Die Wartung und Reparatur des Schiffes ist Aufgabe des Reiseveranstalters. Soweit dieser auch die Kollision zu verantworten hatte, beispielsweise weil bei den Witterungsbedingungen eine sichere Ausschiffung gar nicht möglich war, kann er sich auch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen und die hier beschriebenen Ansprüche sind denkbar. Auf unserer Infoseite zum Thema Kreuzfahrtabsagen erhalten Sie alle notwendigen Informationen zu diesen Ansprüchen.
Wir empfehlen betroffenen Reisenden, Gutscheinlösungen, Umbuchungsangebote oder pauschale Kulanzangebote nicht vorschnell Entschädigung zu akzeptieren. Neben der vollständigen Rückerstattung des Reisepreises können Ihnen insbesondere Schadensersatz für zusätzliche Kosten sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen.
Als Spezialkanzlei mit langjähriger Erfahrung im Reiserecht, die regelmäßig und auch zu diesem Fall bereits in den Medien befragt wird, prüfen wir gerne, welche Ansprüche Ihnen gegenüber TUI Cruises zustehen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.