von Matzek Anwaltskanzlei
Es kommt immer wieder vor, dass Passagiere vor dem Abflug auf einen anderen Flug umgebucht werden, beispielsweise weil der Flug überbucht ist oder Anschlussflüge eventuell nicht erreicht werden können. Das LG Frankfurt a.M. befasste sich jüngst in einem Urteil mit der Frage, ob dem Passagier ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung zukommen kann, wenn diese Umbuchung ohne seine Zustimmung erfolgt.
In dem Verfahren (Urteil vom 20.01.2026, Az. 2-24 S 23/25) verfügte der betroffene Fluggast über eine einheitliche Buchung von Frankfurt über Paris nach Boston. Aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges war absehbar, dass der ursprünglich gebuchte Anschlussflug von Paris nach Boston nicht erreicht werden konnte. Die Fluggesellschaft buchte den Reisenden deshalb bereits am Vortag ohne dessen Zustimmung auf einen anderen Flug um. Dieser erreichte Boston planmäßig und damit sogar mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit.
Das LG Frankfurt sprach dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. Nach Auffassung des Gerichts stellt die eigenmächtige Umbuchung auf einen anderen Flug eine Nichtbeförderung hinsichtlich des ursprünglich gebuchten Fluges dar, wenn dieser weiterhin durchgeführt und nicht annulliert wird.
Entscheidend ist dabei insbesondere, dass der Fluggast der Umbuchung nicht zugestimmt hatte. Die Fluggesellschaft könne nicht dadurch eine Ausgleichszahlung vermeiden, dass sie den Reisenden vorsorglich auf einen anderen Flug umbucht, um eine noch größere Verspätung am Endziel zu verhindern. Auch der Umstand, dass der Fluggast den ursprünglich gebuchten Flug aufgrund der vorherigen Umbuchung gar nicht erst antrat, steht dem Anspruch nicht entgegen.
Die Entscheidung ist für Reisende relevant, die von einer Fluggesellschaft gegen ihren Willen vorzeitig auf einen anderen Flug umgebucht werden. Eine solche Umbuchung muss nicht hingenommen werden. Wird der ursprünglich gebuchte Flug weiterhin durchgeführt, kann darin eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung liegen, wodurch den Reisenden verschiedene Rechte zustehen können.
Interessant ist außerdem, dass das LG Frankfurt den Anspruch nicht davon abhängig machte, dass der Reisende sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht. Die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung und die Voraussetzungen einer Ausgleichszahlung wegen einer erheblichen Ankunftsverspätung sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Das Urteil zeigt, dass Reisende nicht vorschnell davon ausgehen sollten, dass eine von der Airline vorgenommene Umbuchung automatisch rechtmäßig ist oder sämtliche Ansprüche ausschließt. Entscheidend sind die konkreten Umstände der Umbuchung und insbesondere die Frage, ob der ursprünglich gebuchte Flug tatsächlich durchgeführt wurde.
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