von Matzek Anwaltskanzlei
Cluburlaube sind unter Reisenden sehr beliebt, nichtsdestotrotz kommt es immer wieder zu Problemen vor Ort, zum Beispiel weil die Clubanlage gar nicht fertiggestellt ist oder viele Mängel aufweist. Deshalb tritt häufig die Situation ein, dass man auf eine Ersatzunterkunft ausweichen muss, die oftmals ebenfalls nicht den Standards entspricht, die einem bei der Buchung versprochen wurden.
Mit genau dieser Konstellation befasste sich jüngst das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 17.03.2026 (2-24 O 123/25). In dem Fall ging es darum, dass Reisende ihre Reise stornieren mussten, weil ihnen keine gleichwertige Ersatzunterkunft für ihren Cluburlaub mit ausgiebigem Freizeit-, Sport-, und Animationsprogramm angeboten wurde. Es handelte sich um eine zweiwöchige Pauschalreise in eine Clubanlage in der Türkei. Rund einen Monat vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die gebuchte Clubanlage aufgrund rechtlicher Streitigkeiten mit dem Eigentümer nicht zur Verfügung stehe. Stattdessen wurden der Familie andere, allerdings nicht gleichwertige Clubanlagen angeboten, die jedoch allesamt in anderen Ländern liegen. Auch eine kostenfreie Stornierung war (ohnehin nach der Rechtslage) möglich, wofür sich die Betroffenen dann auch entschieden. Anschließend verlangten sie zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Das Landgericht Frankfurt gab der Familie teilweise recht. Ein gewöhnliches Hotel sei kein gleichwertiger Ersatz für einen gebuchten Cluburlaub und generell müsse konkret geprüft werden, ob die Ersatzunterkunft ein vergleichbares Programm und einen ähnlichen Service aufweist. Entscheidend sei dabei nicht allein die Ausstattung oder Kategorie der Unterkunft, sondern auch der besondere Charakter einer Clubreise mit Sport-, Unterhaltungs- und Betreuungsangeboten. Ebenso wenig müssten Reisende eine Clubanlage in einem anderen Urlaubsland akzeptieren, da auch das gebuchte Reiseziel eine wesentliche Eigenschaft der Reise darstelle.
Da die angebotenen Alternativen hier nicht gleichwertig waren, wertete das Gericht den Ausfall der ursprünglich gebuchten Reise als Reisevereitelung und sprach der Familie eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 50 Prozent des Reisepreises zu.
Hoteländerungen und Reiseabsagen. Reisende müssen eine wesentlich andere Ersatzunterkunft nicht akzeptieren, nur weil der Reiseveranstalter diese als Alternative anbietet. Gerade bei Cluburlauben kommt es darauf an, ob die Ersatzunterkunft tatsächlich dem ursprünglich gebuchten Urlaub entspricht.
Kann der Veranstalter die gebuchte Reise nicht wie vereinbart durchführen und bietet er keinen gleichwertigen Ersatz an, können Reisende die erhebliche Änderung ablehnen und grundsätzlich kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen sind dann zurückzuerstatten.
Darüber hinaus können, wie dieses Urteil zeigt, Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen, ebenso Schadensersatzansprüche für verbliebene Ausgaben für die geplante Reise. Die Höhe hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wir raten Ihnen: Akzeptieren Sie eine angebotene Ersatzunterkunft, Gutscheinlösung oder kostenfreie Stornierung nicht vorschnell als abschließende Regelung Ihrer Ansprüche! Insbesondere bei kurzfristigen Absagen oder erheblichen Änderungen Ihrer gebuchten Reise können Ihnen neben der Rückerstattung des Reisepreises weitere Entschädigungsansprüche zustehen. Auf unserer Infoseite zum Thema Pauschalreisen finden Sie alle notwendigen Informationen für den Fall, dass bei Ihrer Reise etwas schiefgeht.
Als Spezialkanzlei mit langjähriger Erfahrung im Reiserecht prüfen wir Ihren Fall individuell und geben Ihnen gerne eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.