von Redaktion
Nachdem es bereits bei MSC Cruises und TUI (Mein Schiff 4 und 5) zu erheblichen Änderungen und Ausfällen im Kreuzfahrtbetrieb durch die Eskalation im Iran-Konflikt kam, steht nun fest, dass auch die Weltreise der Vasco da Gama von Nicko Cruises betroffen ist. Da es weiterhin zu Einschränkungen im Luftraum und auf dem Seeweg im Nahen Osten kommt, ist die geplante Passage des Suezkanal nun gestrichen worden. Stattdessen wird das Schiff Afrika umrunden, um das Konfliktgebiet im Nahen Osten zu umgehen, wobei die genaue Route mit den Ersatzhäfen zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Sicher ist nur, dass alle Häfen im Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten entfallen und somit auch Dubai als eines der Reisehighlights entfällt. Problematisch ist insbesondere auch, dass der nächste Gästewechsel, eigentlich in Dubai vorgesehen, nun auf Mauritius durchgeführt wird.
Bei Routenänderungen ist zunächst wichtig, dass es für eine Minderung und teilweise Rückzahlung des Reisepreises nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters ankommt. Da die tatsächliche Leistung eine andere ist, als Reisende sie gebucht haben, besteht unabhängig von den Gründen ein Anspruch darauf, dass der Reisepreis so gemindert wird, wie es der schlechteren Leistung entspricht. Die Höhe der Minderung ist dabei in jedem Fall individuell zu bestimmen. Wichtige Faktoren sind dabei insbesondere, wie viele Häfen ausfallen (Ersatzhäfen sind hier irrelevant, da Reisende die Reise nicht aufgrund dieser Häfen gebucht haben!) und ob auch Reisehighlights betroffen sind. Weitere Informationen zu Ihren Rechten bei Routenänderungen von Kreuzfahrten finden Sie auf unserer Infoseite zum Thema Routenänderungen bei Kreuzfahrten.
Das bedeutet: Gäste der Weltreise mit der Vasco da Gama haben einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises.
Als Spezialkanzlei im Reiserecht mit jahrelanger Erfahrung kennen wir uns mit den Praktiken der Reedereien aus. Oft werden insbesondere Rückzahlungsansprüche aufgrund einer Minderung mit Entschuldigungen und fehlendem Verschulden zurückgewiesen. Dies geschieht offensichtlich in der Hoffnung, dass sich Reisende mit solchen Entschuldigungen zufriedengeben. Da es auf ein Verschulden aber nicht ankommt, sollten Sie sich nicht von solchen Ausreden täuschen lassen, sondern auf die Durchsetzung Ihres Rechts bestehen. Falls Sie weitere Informationen zu möglichen Ansprüchen in Ihrem konkreten Fall wünschen oder Hilfe benötigen, holen Sie sich gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von uns ein.