von Matzek Anwaltskanzlei
Schock für zahlreiche Urlauber in der Dominikanischen Republik: In der Hotelanlage Viva Dominicus Beach by Wyndham im beliebten Ferienort Bayahibe ist ein Großbrand ausgebrochen. Nach übereinstimmenden Medienberichten mussten rund 1.700 Gäste aus dem Resort evakuiert werden. Das Feuer breitete sich aufgrund starker Winde und leicht entflammbarer Dachkonstruktionen innerhalb kurzer Zeit über weite Teile der Anlage aus. Eine italienische Urlauberin kam dabei tragischerweise ums Leben, mehrere weitere Personen wurden medizinisch behandelt. Die Brandursache ist derzeit noch Gegenstand der Ermittlungen. Die betroffenen Gäste wurden in andere Hotels der Umgebung verlegt, das betroffene Resort bleibt bis auf Weiteres angesichts der Zerstörung geschlossen.
Für viele Reisende stellt sich nun die Frage, welche Rechte sie gegenüber ihrem Reiseveranstalter haben, insbesondere dann, wenn das ursprünglich gebuchte Hotel nicht mehr genutzt werden kann oder die Reise gar nicht erst angetreten oder wurde.
Reiseveranstalter können natürlich nicht nach freiem Ermessen die Route einer Kreuzfahrt ändern, ohne dass dies Konsequenzen hat. Eine Kreuzfahrt wird gerade aufgrund der Reiseroute gebucht und der Reiseveranstalter, also hier Norwegian Cruise Line, ist dazu verpflichtet, diese Leistung auch zu erbringen. Weicht die tatsächliche Route von der ursprünglich gebuchten ab, begründet dies einen Reisemangel, welcher zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was der Grund für die Änderung ist und wer diese zu verantworten hat. Das bedeutet: Wer als Reisender von Routenänderungen betroffen ist, kann den Reisepreis mindern und dementsprechend einen Teil des entrichteten Reisepreises zurückverlangen. Wie hoch diese Minderung zu bemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Kann der Reiseveranstalter die vertraglich geschuldete Unterkunft aufgrund eines Brandes nicht mehr zur Verfügung stellen, ist er grundsätzlich verpflichtet, den Reisenden eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzunterkunft anzubieten. Dabei muss das Ersatzhotel hinsichtlich Ausstattung, Lage und Leistungsumfang dem ursprünglich gebuchten Hotel entsprechen.
Ist der Reiseveranstalter hierzu nicht in der Lage oder bietet er lediglich eine deutlich schlechtere Unterkunft an, können Reisende die Reise unter Umständen kostenfrei kündigen oder vom Reisevertrag zurücktreten. Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen, etwa wenn aufgrund der kurzfristigen Änderung höhere Kosten für eine Ersatzreise entstehen oder beispielsweise Stornokosten für An- und Abreise verbleiben.
Wird der Urlaub durch den Hotelbrand erheblich beeinträchtigt oder fällt sogar vollständig aus, kommt außerdem eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen und wie hoch diese sind, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab. Auf unserer Infoseite zum Thema Pauschalreise erhalten Sie weitere hilfreiche Informationen zu diesen Ansprüchen.
Wir raten Ihnen: Geben Sie sich nicht vorschnell mit einem beliebigen Ersatzhotel oder einem Reisegutschein zufrieden. Reiseveranstalter sind verpflichtet, eine gleichwertige Unterkunft bereitzustellen. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung bewerten wir Ihre Ansprüche und setzen diese bei Bedarf auch für Sie gegenüber dem Reiseveranstalter durch. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Reiserecht stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.