von Redaktion
Wie sind die Rechte von Reisenden, die zwar ihre Pauschalreise antreten, vor Ort aber unter zahlreichen Mängeln jeglicher Art leiden? Im Urteil C-469/24 (Tuleka) hat der EuGH jüngst die Rechte von Reisenden, die mit inakzeptablen Zuständen vor Ort konfrontiert sind, gestärkt. Er hat entschieden, dass sogar eine vollständige Rückzahlung des Reisepreises möglich sein kann, obwohl die Reise bereits angetreten wurde und teilweise Leistungen in Anspruch genommen wurden.
In dem Fall ging es konkret um massiven Baulärm infolge behördlicher Anordnungen und eingeschränkte Versorgung der Gäste. Der EuGH befasste sich also mit der Frage, ob die Eigenart der Mängel derart gravierend war, dass die Pauschalreise für die Reisenden insgesamt wertlos geworden war. Ist das der Fall, kann eine Minderung des Reisepreises um 100 Prozent geltend gemacht und der vollständige Reisepreis zurückverlangt werden. Im Ergebnis wurde diese Frage entschieden bejaht und zudem klargestellt, dass sich Reiseveranstalter nicht mit einem bloßen Hinweis auf behördliche Anordnungen der Haftung für z.B. Baulärm entziehen können. Es ist ihre Verantwortung, für Alternativen zu sorgen, um die Einschränkungen von Reisenden so gering wie möglich zu halten, gerade wenn diese für den Veranstalter vorhersehbar waren.
Als Spezialkanzlei für Reiserecht verfügen wir über langjährige Erfahrung mit Fällen, in denen durch Mängel jegliches Urlaubsgefühl und die Erholung zerstört werden. Mit der Entscheidung des EuGH ist nun geklärt, dass bei massiven Mängeln auf Pauschalreisen auch nach Reiseantritt eine vollständige Rückzahlung möglich ist. Die Erbringung einzelner Leistungen, wie etwa die Unterkunft, kann also nicht mehr pauschal von der anderen Seite vorgebracht werden, um die vollständige Rückzahlung zu verhindern. Ebenso ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Veranstalter für Einschränkungen verantwortlich sind, die außerhalb des eigentlichen Hotelbetriebs liegen, sofern sie vorhersehbar waren oder Alternativen möglich gewesen wären.
Dieses Urteil hat insbesondere erhebliche Relevanz für Luxus- und Fernreisen, All-inclusive-Urlaube und sonstige Pauschalreisen, die angetreten und nicht abgebrochen wurden, aber durch Baulärm, schlechte Hygienezustände und sonstige schwerwiegende Mängel praktisch wertlos geworden sind.
Ob eine insgesamt so erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, dass eine vollständige Rückzahlung des Reisepreises in Betracht kommt, muss im konkreten Fall stets individuell beurteilt werden. Sind auch Sie möglicherweise von einem solchen Fall betroffen? Auf unserer Seite zu Reisemängeln bei Pauschalreisen finden Sie weitere hilfreiche Informationen. Wenn Sie eine konkrete Beurteilung Ihres Falls wünschen, stehen wir Ihnen mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung gerne zur Seite.