AG Düsseldorf [Urteil]: Flugverspätung bis in die Nacht kann auch für den Folgetag einen Reisemangel begründen

von Matzek Anwaltskanzlei

Gerichtsurteil
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AG Düsseldorf: Flugverspätung bis in die Nacht kann auch für den Folgetag einen Reisemangel begründen

Flugverspätungen gehören für viele Reisende leider zum Urlaubsalltag. Kommt es jedoch zu einer erheblichen Verzögerung der Ankunft am Urlaubsort, kann dies nicht nur den Anreisetag beeinträchtigen, sondern auch Auswirkungen auf den Erholungswert des folgenden Urlaubstags haben. Mit der Frage, wie dies rechtlich zu beurteilen ist, hat sich nun das Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 06.02.2026, Az. 37 C 260/35) befasst und die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Statt wie vorgesehen bereits um 17 Uhr Ortszeit landete ihr Flug erst kurz vor Mitternacht am Reiseziel. Der Reiseveranstalter lehnte eine teilweise Rückerstattung hinsichtlich dieses Umstandes mit der Begründung ab, dass es sich lediglich um eine hinzunehmende Flugzeitenänderung handele.
Im Gerichtsverfahren stellte das Amtsgericht Düsseldorf nun jedoch klar, dass die Flugzeiten nicht beliebig geändert werden können, selbst wenn bei der Buchung der Reise nur die „voraussichtlichen Flugzeiten“ angegeben sind. Zwar seien kurzfristige Änderungen grundsätzlich möglich und eine Verspätung von bis zu vier Stunden müsse von Reisenden regelmäßig hingenommen werden. Geht die Verzögerung jedoch darüber hinaus, kann ein Reisemangel vorliegen, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt.
Dies ist bereits seit Langem gängige Rechtsprechung zu Flugverspätungen bei Pauschalreisen. Besonders interessant ist an diesem Urteil jedoch, dass die Reisepreisminderung nicht allein auf den verspäteten Anreisetag beschränkt wurde, sondern auch auf den folgenden Reisetag, sodass die Betroffenen den Reisepreis teilweise zurückfordern konnten. Da die Ankunft erst tief in der Nacht erfolgte, sei auch der Folgetag erheblich beeinträchtigt gewesen. Durch den notwendigen Schlafausgleich gehe regelmäßig ein erheblicher Teil des nächsten Urlaubstags verloren. Das Gericht hielt deshalb eine zusätzliche Reisepreisminderung in Höhe von einem Drittel des Tagesreisepreises für gerechtfertigt.
Einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sprach das Gericht hingegen nicht zu. Zwar sei der zweite Urlaubstag beeinträchtigt gewesen, der Erholungszweck der gesamten Reise sei dadurch jedoch nicht in einem solchen Maße vereitelt worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651n Abs. 2 BGB erfüllt seien.

 

Was bedeutet dieses Urteil für Reisende?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich die Auswirkungen einer erheblichen Flugverspätung nicht zwingend auf den Anreisetag beschränken. Führt eine verspätete Ankunft dazu, dass Reisende erst mitten in der Nacht im Hotel eintreffen und der folgende Urlaubstag dadurch spürbar an Erholungswert verliert, kann dies ebenfalls einen Reisemangel darstellen und den Anspruch auf eine zusätzliche Reisepreisminderung begründen. Zugleich bestätigt das Urteil die gängige Rechtsprechung, wonach der Hinweis auf "voraussichtliche Flugzeiten" nicht zu beliebigen Flugzeitenänderungen berechtigt.
Auf unserer Infoseite zum Thema Pauschalreisen finden Sie weitere Informationen zu Ihren Rechten. Sollten auch Sie von einer erheblichen Flugverspätung betroffen gewesen sein, prüfen wir Ihre Ansprüche gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung. Als auf das Reiserecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

 

 

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