A-ROSA SENA: Reiseabbruch und Reiseabsagen nach Brückenkollision

von Redaktion

A-ROSA SENA: Reiseabbruch  und Reiseabsagen nach Brückenkollision
KI-generiertes Bild: Reiseabsagen für A-ROSA SENA

Nicko cruises beendet Flusskreuzfahrt mit A-ROSA SENA vorzeitig

Zwei Tage nachdem die A-ROSA Sena in Köln ablegte, kollidierte das Schiff mit einer Brücke und die Kreuzfahrt musste vorzeitig abgebrochen werden. Ernsthafte Verletzungen gab es glücklicherweise keine, jedoch wurde die Reise in die Niederlande und zurück nach Köln vorzeitig abgebrochen und der Urlaub vieler Reisender plötzlich beendet. Auch folgende Reisen mit der A-ROSA Sena wurden von nicko cruises abgesagt, um das Schiff zu reparieren.

 

Was haben Reiseabbrüche und kurzfristige Reiseabsagen für Folgen?

Derartige Reiseabbruch haben mit einem erholsamen Urlaub natürlich nichts zutun. Und auch die nun folgenden Reiseabsagen werden Urlaubspläne durcheinanderwerfen oder ganz zerstören, schließlich ist es nicht leicht, noch kurzfristig eine komplett andere Reise zu planen. Betroffene, die auf der Reise waren, die abgebrochen wurde, haben natürlich einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises, weil die durchgeführte Reise nicht komplett durchgeführt wurde. Deshalb kann der Reisepreis gemindert und eine Rückzahlung verlangt werden. Diejenigen, die eine der folgenden abgesagten Kreuzfahrten gebucht haben, können den gesamten Reisepreis zurückverlangen.

 

Haben Betroffene auch Ansprüche auf Schadensersatz?

Darüber hinaus kann bei Kreuzfahrten ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn der Reiseveranstalter den Umstand, der zur Reiseabsage oder zum Reisemangel geführt hat, zu verschulden hat. Dieses Verschulden wird grds. vermutet, das bedeutet also, dass sich der Reiseveranstalter zu den Ereignissen äußern und darlegen muss, warum ihn gerade kein Verschulden trifft. Im Wege des Schadensersatzes können verbleibende Kosten (z.B. Stornokosten für die An- und Abreise zum Schiff) geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist dann auch ein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden denkbar. An dieser Stelle ist wichtig zu erwähnen, dass es sich bei all diesen Ansprüchen um Geldzahlungen handelt, Sie als betroffene Reisende also keineswegs Gutscheine oder Umbuchungsoptionen wahrnehmen müssen, die Reiseveranstalter Ihnen anbieten!

 

Wenn Sie weitere Informationen zu Ansprüchen bei Kreuzfahrtabsagen oder Mängeln bei Kreuzfahrten erhalten möchten, finden Sie diese auf unseren Infoseiten.
Darüber hinaus können Sie auch im Wege der kostenlosen Ersteinschätzung eine unverbindliche Beurteilung Ihres Falls erhalten. Als Spezialkanzlei im Reiserecht stehen wir mit unserer jahrelangen Erfahrung an Ihrer Seite!

 

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