Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich des Reiserechts weiß ich, dass nicht jeder Urlaub so verläuft, wie man es sich erträumt. Kommt es zu Mängeln, haben Sie als Reisender nach deutschem Recht einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter (§ 651i Abs. 3 BGB).
Doch wie wird die Höhe der Reisepreisminderung bei Reisemängeln konkret berechnet? Hier kommt ein wichtiges Hilfsmittel ins Spiel: die Frankfurter Tabelle.
Die Frankfurter Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine in der Rechtsprechung anerkannte Übersicht der 24. Kammer für Reiserechtsstreitigkeiten des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie dient als Orientierungshilfe und Maßstab, um die angemessene Höhe der Minderung des Reisepreises für typische Mängel zu schätzen. Sie liefert Richtwerte in Prozent des Tagespreises, mit denen Reisende und Anwälte arbeiten können, um eine fundierte Forderung zu stellen. Sie bietet eine wichtige Grundlage, um die oft strittige Frage der Höhe der Reisepreisminderung objektiv zu klären.
Während die Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe zur prozentualen Minderung des Reisepreises bei Reisemängeln dient, regelt die Würzburger Tabelle vor allem die Höhe von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Urlaubsfreude bei Kreuzfahrten.
Die Frankfurter Tabelle unterteilt Reisemängel in verschiedene Kategorien und gibt für jeden Mangel einen prozentualen Rahmen für die Minderung des Tagespreises an. Hier sind die wichtigsten Bereiche und Mängel, die in der Tabelle behandelt werden:
Mängel, die direkt die Unterbringung betreffen, sind oft die gravierendsten.
Probleme mit Essen und Trinken können die Urlaubsfreude erheblich trüben.
Hierunter fallen Mängel, die das Gesamterlebnis oder die zugesagten Leistungen betreffen.
Mängel, die die An- und Abreise betreffen (z.B. Verspätungen).
Hier wird die Minderung prozentual auf den Gesamtreisepreis bezogen (nicht nur auf den Tagespreis) und kann bei erheblichen Flugverspätungen über 4 Stunden auch Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) auslösen.
Erhebliche Verspätung (je nach Dauer und Folgen): Minderung von 5% bis 10%.
Die Frankfurter Tabelle bietet eine solide Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Reisepreisminderung bei Reisemängeln. Dennoch ist jeder Fall individuell. Die tatsächliche Minderung hängt von der Erheblichkeit des Mangels und dessen Auswirkungen auf Ihre Reise ab.
Wichtig: Ein Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn Sie den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter oder der Reiseleitung vor Ort anzeigen (Mängelanzeige) und dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation oder zur Berechnung Ihrer Reisepreisminderung haben, stehe ich Ihnen als Anwalt für Reiserecht zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.