Infolge der Eskalation des Konflikts im Iran wurde der Luftverkehr im Nahen Osten eingestellt; Reisende konnten nicht zurückkehren.
Naher Osten (VAE, Katar)
Nachdem der Konflikt im Iran eskalierte und es zu Luftangriffen in der gesamten Region des Nahen Ostens kam, wurde der Flugverkehr für mehrere Tage weitgehend eingestellt, sodass Urlauber nicht zurückkehren und für bevorstehende Reisen nicht anreisen konnten. Tausende von Reisenden verschiedener Pauschalreise-Anbieter saßen deshalb in der Region fest und konnten nicht zurückkehren.
Reiseveranstaltern kommt zunächst eine Fürsorgepflicht zu, das heißt sie müssen für die Unterbringung und Verpflegung sorgen. Soweit die Rückreise Teil der Buchung war, muss zudem für einen Ersatz hinsichtlich der Rückreise gesorgt werden. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestehen, wenn gebuchte Reiseleistungen nicht genutzt werden können oder sonstige Beeinträchtigungen der Reise vorliegen. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kann, sondern es wird lediglich darauf geschaut, ob Reisende die Leistung bekommen haben, für welche sie auch bezahlt haben.
Betroffene sollten sich deshalb nicht mit der Erklärung zufriedengeben, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an der Eskalation des Iran-Konflikts trifft. Für eine Minderung ist dies nicht erforderlich! Füllen Sie gerne untenstehenden Bogen aus, um von unserer langjährigen Erfahrung im Reiserecht zu profitieren und eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu ihren möglichen Ansprüchen in diesem Fall zu erhalten. Auf unserer Infoseite zum Thema Pauschalreisen erhalten Sie zudem weitere hilfreiche Informationen.
Sind auch Sie betroffen? Dann haben Sie die Möglichkeit, von unserer Expertise in diesem Fall zu profitieren. Füllen Sie unten den Kontaktbogen mit den Details Ihres Falls aus und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung, in der wir individuell beurteilen, welche Ansprüche bestehen.
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