Reise abgesagt: Technischer Defekt auf der Celebrity Beyond

von Matzek Anwaltskanzlei

Kreuzfahrt Absage

Kurzfristige Absage der Flusskreuzfahrt mit A-ROSA DONNA

Reise erst verschoben, dann ganz abgesagt: Technischer Defekt auf der Celebrity Beyond

 
Zuerst schien es, als ob der Sommerurlaub an Bord „nur“ mit einem Tag Verspätung starten würde. Celebrity Cruises informierte die Gäste der eigentlich am 20.07.2025 in Miami startenden Kreuzfahrt nur einen Tag vor Abfahrt über einen aufgetretenen technischen Defekt, weshalb die Reise einen Tag später beginnen müsse, was bei vielen Gästen noch Hoffnung auf einen verspäteten, aber dennoch erholsamen Urlaub aufkommen ließ. Am folgenden Tag verkündete der Reiseveranstalter dann jedoch die endgültige Absage der Kreuzfahrt und angereiste Gäste konnten nun nicht aufs Schiff, sondern mussten sich kurzfristig um Reisealternativen oder eine Rückreise bemühen.

Wie sollten Betroffene nun vorgehen?

Celebrity Cruises bietet den Reisenden neben der Rückerstattung des gezahlten Reisepreises ein Guthaben für zukünftige Reisen und Erstattungen für Flüge und Unterkünfte an. Reisende sollten sich hiervon aber nicht täuschen lassen: Diese Erstattungen sind auf unterschiedliche Beträge begrenzt, wobei der tatsächliche Schaden bei den meisten Reisenden wohl größer ausfallen dürfte. Deshalb sollten alle Betroffenen prüfen, wie hoch der Schaden ist, den sie erlitten haben und ob ein Reisegutschein überhaupt nützlich ist.

Welche Ansprüche habe ich?

Zwar lassen sich technische Defekte nie komplett ausschließen, jedoch ist es in der Verantwortung des Veranstalters, das Schiff angemessen zu warten und dementsprechend für solche Schäden aufzukommen, die entstehen, wenn es zu Störungen von Reisen kommt. Selbstverständlich muss also der gesamte bereits gezahlte Reisepreis umgehend zurückgezahlt werden. Für viele Gäste dürften aber auch darüber hinaus noch erhebliche weitere Kosten entstanden sein, die von dem Angebot des Reiseveranstalters nicht gedeckt sind, insbesondere Flug- und Unterbringungskosten. In Betracht kommen deshalb auch Schadensersatzansprüche für zusätzlich entstandene Kosten in der vollen Höhe. Zudem kann auch ein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen, für welchen Betroffene im Übrigen keine Guthabenlösung akzeptieren müssen.

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