von Redaktion
Als Versicherer wird im Sicherungsschein von itravel regelmäßig das Unternehmen MS AMLIN aufgeführt. Dies ist also die Versicherung, welche die Erstattungen vorzunehmen hat.
MS AMLIN lehnt regelmäßig Zahlungen insoweit ab. Dies wird damit begründet, dass der Versicherer der Meinung ist, dass tatsächlich nicht das Unternehmen itravel Luxembourg GmbH Veranstalterin wäre, und daher keine Ansprüche bestünden.
Diese Auffassung teilen wir nicht, jedenfalls dann nicht, wenn in den Buchungsunterlagen von itravel so, oder so ähnlich, ausgeführt wird:
§ 651a BGB definiert den Reiseveranstalter als Unternehmer, der durch den Vertrag verpflichtet wird, dem Reisenden eine Pauschalreise zu vermitteln. Als Veranstalter ist derjenige anzusehen, der als Vertragspartner den Reisenden die Gesamtheit der Leistungen in eigener Verantwortung zu verschaffen verspricht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1501). Entscheidend ist daher, ob der Anbieter die Reise eigenverantwortlich gegenüber dem Kunden anbietet, wobei auf verobjektivierte Kriterien zurückgegriffen wird, vgl. § 651b BGB. Außer Betracht bleibt zudem, ob der Reiseveranstalter alle, einige oder keine Teilleistungen selbst erbringt und sich hierzu unabhängiger Dritter bedient (vgl. dazu insgesamt Führich / Staudinger § 5 Rn 19 ff.).
Zu Unrecht verweigert der Versicherer MS AMLIN also in vielen Fällen die Erstattung des Reisepreises.
Wenn wir Sie in Ihrer Sache unterstützen sollen, dann übersenden Sie gerne die Unterlagen oder melden sich!