Insolvenz itravel & Ihre Ansprüche gegen den Insolvenzversicherer

von Redaktion

Kreuzfahrt Absage

Bild vom Schiff von vorne auf dem Meer.

Insolvenz von itravel

 

Die Insolvenz von itravel / Ansprüche gegen MS AMLIN (Insolvenzversicherer)

Bereits am 31. Mai 2024 hat das Unternehmen itravel Luxembourg GmbH Insolvenz angemeldet.
 
Zahlreiche Reisende haben bei dem Unternehmen itravel Pauschalreisen gebucht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen Pauschalreisen für den Fall der Insolvenz durch den Veranstalter abgesichert sein. Dies bedeutet, dass getätigte Zahlungen im Falle der Insolvenz von der Versicherung an die Reisenden zu erstatten sind, wenn die Reise nicht stattfindet oder abgebrochen werden muss.
 

Als Versicherer wird im Sicherungsschein von itravel regelmäßig das Unternehmen MS AMLIN aufgeführt. Dies ist also die Versicherung, welche die Erstattungen vorzunehmen hat.

 

 

Ansprüche gegen MS AMLIN

MS AMLIN lehnt regelmäßig Zahlungen insoweit ab. Dies wird damit begründet, dass der Versicherer der Meinung ist, dass tatsächlich nicht das Unternehmen itravel Luxembourg GmbH Veranstalterin wäre, und daher keine Ansprüche bestünden.

Diese Auffassung teilen wir nicht, jedenfalls dann nicht, wenn in den Buchungsunterlagen von itravel so, oder so ähnlich, ausgeführt wird:

 
 
„Wir freuen uns auf die Organisation Ihrer Reise durch die itravel Luxembourg GmbH und bestätigen Ihnen die nachfolgend aufgeführten Leistungen.
(…)
Flug über itravel Luxembourg GmbH
(…)
Mietfahrzeug über itravel Luxembourg GmbH
(…)
Hotel über itravel Luxembourg GmbH
(…)
Die Reise wird von unserer luxemburgischen Tochtergesellschaft, der itravel Luxembourg s.a.r.l., durchgeführt. Den erforderlichen Sicherungsschein (…) der MSA Amlin Insurance SE erhalten Sie anbei.“
 

Denn:
 

§ 651a BGB definiert den Reiseveranstalter als Unternehmer, der durch den Vertrag verpflichtet wird, dem Reisenden eine Pauschalreise zu vermitteln. Als Veranstalter ist derjenige anzusehen, der als Vertragspartner den Reisenden die Gesamtheit der Leistungen in eigener Verantwortung zu verschaffen verspricht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1501). Entscheidend ist daher, ob der Anbieter die Reise eigenverantwortlich gegenüber dem Kunden anbietet, wobei auf verobjektivierte Kriterien zurückgegriffen wird, vgl. § 651b BGB. Außer Betracht bleibt zudem, ob der Reiseveranstalter alle, einige oder keine Teilleistungen selbst erbringt und sich hierzu unabhängiger Dritter bedient (vgl. dazu insgesamt Führich / Staudinger § 5 Rn 19 ff.).

 
Daran gemessen, ist das Unternehmen itravel Luxembourg GmbH unseres Erachtens in diesen Fällen als Veranstalterin anzusehen. Der Versicherer MS AMLIN muss den Reisepreis bzw. die Anzahlung also erstatten.
 

Zu Unrecht verweigert der Versicherer MS AMLIN also in vielen Fällen die Erstattung des Reisepreises.

Wenn wir Sie in Ihrer Sache unterstützen sollen, dann übersenden Sie gerne die Unterlagen oder melden sich!

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