von Matzek Anwaltskanzlei
Dies bedeutet, dass getätigte Zahlungen im Falle der Insolvenz von dem Absicherer (hier i.d.R. die Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH) an die Reisenden zu erstatten sind, wenn die Reise nicht stattfindet oder abgebrochen werden muss.
Die Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH muss allerdings auch dann die Anzahlung bzw. den getätigten Reisepreis an den Verbraucher zurückzahlen, wenn Reisende oder Reiseveranstalter berechtigt vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten sind und der Veranstalter (FTI) aufgrund der Insolvenz nicht mehr zahlen kann. Dabei kann der Rücktritt (Stornierung) vom Reisevertrag lange in der Vergangenheit liegen.
Es ist also nicht ausschlaggebend, dass die Reise noch bevorstand, als es zur Insolvenz der FTI-Gruppe gekommen ist.
Genau das hat nunmehr der EuGH in seiner Entscheidung vom 29.07.2024, Az. C-771/22 und C-45/23 ausgeführt.
In diesen Entscheidungen geht es zunächst darum, dass die Reisenden wegen außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurückgetreten sind und daher ihren Reisepreis zurückhaben wollten. Erst später kam es dann zur Insolvenz des Veranstalters und es stellte sich die Frage, ob der Insolvenzversicherer auch in diesen Fällen den Reisepreis erstatten muss.
Im Ergebnis führt der Europäische Gerichtshof aus, dass auch für den Fall des Rücktritts wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände die Insolvenzabsicherung greift, obwohl bereits ein Rücktritt von der Reise erfolgte. Dies wird damit begründet, dass die Interessenlage identisch ist.
Der Europäische Gerichtshof geht in seinen Ausführungen aber noch viel weiter. Denn der EuGH erklärt, dass eine vergleichbare Interessenlage bei jedem berechtigten Rücktritt des Reisenden bzw. bei jedem unberechtigten Rücktritt des Veranstalters zu sehen ist.
Im Ergebnis bedeutete dies, dass für jeden Fall der Stornierung der Reise vor Reiseantritt durch den Reisenden Ansprüche beim Insolvenzversicherer geltend gemacht werden können. Dies kann dadurch begründet sein, dass es erhebliche Änderungen bei der Reise gab, außergewöhnliche Umstände vorlagen oder Mängel zu erwarten waren. Auch wenn kein Grund zu Stornierung vorlag, können die Ansprüche angemeldet werden. Denn die Gegenseite müsste darlegen und beweisen, dass die Stornokosten berechtigt und angemessen sind.