
MSC Cruises Kreuzfahrten ohne Kleinkinder
MSC Cruises schließt kurzfristig Kleinkinder von Kreuzfahrten aus
Mit Wirkung zum 15.05.2025 hat MSC Cruises überraschend beschlossen, Kinder unter 24 Monaten von Kreuzfahrten über 10 Nächte auszuschließen. Bekanntgegeben wurde diese Entscheidung betroffenen Reisenden nur wenige Wochen vor der geplanten Abfahrt ihrer Reisen, beispielsweise der Kreuzfahrt auf der MSC Preziosa am 18.05.2025.
Warum werden Kinder nun ausgeschlossen?
Die Begründung: längere Seepassagen und die eingeschränkte Möglichkeit, im Notfall eine medizinische Versorgung an Land sicherzustellen. So nachvollziehbar das Anliegen der Reederei in Bezug auf die Sicherheit sein mag – die Art und Weise der Umsetzung wirft Fragen auf:
- Warum wird eine solche Regelung so kurzfristig eingeführt – für bereits gebuchte Reisen?
- Was ist mit bereits gebuchten Zusatzleistungen, Flügen oder Unterkünften?
Die Betroffenen stehen nun unter Druck: MSC drängt dazu, entweder kurzfristig umzubuchen oder innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Buchung automatisch storniert. Viele Familien fühlen sich vor den Kopf gestoßen – zurecht.
Lassen Sie sich jetzt beraten!
Wir empfehlen den Betroffenen, sich nicht vorschnell mit diesem Vorgehen von MSC zufriedenzugeben. Stattdessen sollten mögliche Ansprüche geprüft und eingefordert werden. Wir vertreten deutschlandweit Reisende, die von Änderungen oder Einschränkungen bei Kreuzfahrten betroffen sind. Kontaktieren Sie uns gern für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls.
Ihr Anspruch
Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.
Benötigen Sie mehr Infos zu Ihren Rechten bei Kreuzfahrten? Unsere FAQs zum Kreuzfahrtrecht helfen weiter.
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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab
So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“
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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
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