Flugänderung

Ihre Rechte als Fluggast nach der Flugastrechteverordnung EU-Verordnung 261/2004 bei der Flugänderung.

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Welche Rechte habe ich bei einer Änderung des Fluges?

In der Fluggastrechteverordnung sind insbesondere Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen.

Die Fluggastrechteverordnung spricht Flugreisenden bei Änderungen der Flugzeiten eine Entschädigung zwischen 250 € bis 600 € pro Person zu; vorausgesetzt die Airline kann sich nicht aufgrund eines sog. außergewöhnlichen Umstandes entlasten. Die Fluggesellschaft wird jedoch von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum über die Flugänderung informiert oder aber (in engen zeitlichen Vorgaben) einen Ersatzflug bereitstellt (dazu nachfolgend mehr).

Außerdem muss die Airline den Fluggast vor Ort mit kostenlosen Erfrischungen und Snacks versorgen sowie ggf. ein Hotelzimmer anbieten. Weiterhin kann der Fluggast sich wahlweise sein Ticket erstatten lassen oder einen Ersatzflug verlangen.

Wieviel Geld steht mir als Fluggast zu?

Bei einer Flugverlegung haben Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf folgende Entschädigungsleistungen:

◦ Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: 250 €
◦ Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: 400 €
◦ Langstrecke über 3500 Kilometer: 600 €

Die Entschädigung ist ein pauschal festgesetzter Geldbetrag, der zwischen 250 € und 600 € liegt. Er muss bei einer Flugverlegung an den Fluggast ausbezahlt werden. Die Höhe der Entschädigung ist dabei abhängig von der Flugstrecke und der tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeit des Ersatzfluges.

Denn ob die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben, ist davon abhängig, wann sie von der Fluggesellschaft über die Änderung in Kenntnis gesetzt wurden. Je früher der Fluggast informiert wird, desto größer darf die Abweichung zur ursprünglichen Landezeit am Endziel ausfallen. Keinen Anspruch auf Entschädigung hat der Fluggast, wenn er mehr als 14 Tage vor dem ursprünglichen Abflug von dem Flugausfall erfahren hat.

Die genauen Fristen sehen wie folgt aus:

Wann muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung bezahlen?

Die Fluggesellschaft muss keine Entschädigung bezahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Flugverlegung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ können z.B. sein:

◦ Schlechtes Wetter
◦ Streik
◦ politische Unruhe
◦ Vögel im Triebwerk
◦ Naturkatastrophen
◦ Pandemie

Technische Probleme gehören regelmäßig nicht dazu, d.h. es handelt sich nicht um außergewöhnliche Umstände. Die Airline kann sich auch nur dann entlasten, wenn diese Umstände tatsächlich der Grund für die Flugzeitenänderung gewesen sind. Dies muss die Fluggesellschaft im Streitfall auch beweisen.

Wann erhalte ich Verpflegung
und / oder ein Hotel?

Bei folgenden Verspätungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Snacks und Getränke bereitzustellen:

◦ Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: ab 2 Stunden Wartezeit
◦ Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: ab 3 Stunden Wartezeit
◦ Langstrecke über 3500 Kilometer: ab 4 Stunden Wartezeit

Verschiebt sich Ihr Flug auf den nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft für ein Hotelzimmer bzw. eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen. Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, so können Sie für getätigte Aufwendungen gesondert Schadensersatz verlangen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei …

… einer Geschäftsreise?

Auch wenn der Grund Ihres Fluges ein geschäftlicher Termin war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung, nicht Ihr Arbeitgeber. Die Entschädigung steht immer demjenigen zu, der tatsächlich fliegen sollte und nicht demjenigen, der das Ticket bezahlt hat.

… einer Pauschalreise?

Auch im Rahmen einer Pauschalreise haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Es spielt gar keine Rolle, ob die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise oder einzeln gebucht wurden. In allen Fällen stehen Ihnen die identischen Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung zu.

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