Reiseversicherung
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Was bekommt der Reisende bei der Reiserücktrittsversicherung?
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten und das bei der Buchung vereinbarte Vermittlungsentgelt. Bei den Rücktrittskosten handelt es sich in der Regel um die Stornokosten. Diese sind üblicherweise gestaffelt, je nachdem wie lange vor dem Reisebeginn storniert wird. Es geht also bei der Reiserücktrittsversicherung im Wesentlichen um die Erstattung von Stornokosten.
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung?
Sofern ein Versicherungsereignis eintritt, greift der Schutz auch für Mitreisende. Typisches Versicherungsereignis ist ein Unfall oder eine unerwartete schwere Erkrankung. Im Einzelnen finden sich die versicherten Ereignisse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages.
Streit entsteht immer wieder zu der Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Die schwere Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss vom Versicherten nachgewiesen werden. Hier ist es wichtig, sich durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu versichern, dass eine Reisefähigkeit nicht mehr besteht. So wird z.B. ein Nasenbeinbruch nur dann als schwere Erkrankung angesehen, wenn er einer operativen Behandlung bedarf.
Darüber hinaus muss die Krankheit unerwartet aufgetreten sein. Bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Krankheit ist dann nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand und die darauf beruhenden Beschwerden in Erscheinung getreten waren.
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung nicht?
Der Versicherungsschutz ist in verschiedenen Fällen von vorneherein ausgeschlossen. Hier geht es u.a. um Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war oder bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung. Des Weiteren treffen den Reisenden Obliegenheiten nach Eintreten des Versicherungsfalles, die in jedem Fall berücksichtigt werden sollten. So hat der Versicherte die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Anderenfalls wird der Reiseveranstalter einwenden, dass die Stornokosten schuldhaft nicht geringgehalten wurden. Bei psychischen Erkrankungen ist regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass ein Attest von einem Facharzt beizubringen ist.
Streit entsteht immer wieder zu der Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Die schwere Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss vom Versicherten nachgewiesen werden. Hier ist es wichtig, sich durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu versichern, dass eine Reisefähigkeit nicht mehr besteht. So wird z.B. ein Nasenbeinbruch nur dann als schwere Erkrankung angesehen, wenn er einer operativen Behandlung bedarf.
Darüber hinaus muss die Krankheit unerwartet aufgetreten sein. Bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Krankheit ist dann nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand und die darauf beruhenden Beschwerden in Erscheinung getreten waren.
Was ist eine Reiseabbruchversicherung?
Ein Reiseabbruch ist eine nicht planmäßige Beendigung der Reise. Der Reisende befindet sich also bereits auf der Reise und muss aufgrund schwerwiegender Gründe (z.B. Krankheit) abbrechen.
Bei der Reiseabbruchversicherung sind zusätzliche Reisekosten wie Kosten der Rückfahrt oder Umbuchungsgebühren bei Flugverlegung versichert. Im Übrigen werden sonstige unmittelbar mit der Rückreise verbundene Mehrkosten erstattet. Hierzu gehören u.a. notwendige Hotelkosten, Umbuchungskosten am Urlaubsort, Transferkosten, Kosten der Organisation der Rückreise, Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports bei vorzeitigem Abflug, Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.
Gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen des Versicherten werden von dem Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Dies ist eigentlicher Kernpunkt der Reiseabbruchversicherung. Hier geht es darum, den Versicherungsschutz für den nicht genutzten Anteil des Reisepreises bei Abbruch zu gewähren.
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