Pauschalreise

Welche Rechte habe ich als Reisender bei einer Pauschalreise?

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Was ist überhaupt eine Pauschalreise?

Der Grundfall einer Pauschalreise ist in dem gebündelten Angebot mehrerer Reiseleistungen durch den Veranstalter zu sehen. Das Gesetz nennt hier die Beförderung, die Beherbergung, die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie sonstige touristische Leistungen. Der Reiseveranstalter muss also mindestens zwei auf die Reise bezogene Leistungen erbringen, zudem muss er die Leistungen selbst als Einheit anbieten. Klassisches Beispiel ist der Flug mit Unterkunft (Hotel). Als sonstige Reiseleistungen können u.a. weiter in Betracht kommen: Wellnessprogramm, Sprachschule, Sporteinrichtungen, Segeltour, Ausflüge, Eintrittskarten, Stadtführungen etc.

Welche Rechte habe ich als Reisender bei Mängeln?

Die Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben, also z.B.:

◦ Buchungsfehler
◦ falsche oder kein Hinweis auf Einreisebestimmungen (Visum)
◦ Verspätung des Fluges, Wechsel des Flughafens
◦ Gepäckverspätung
◦ anderes Hotel, anderes Zimmer, defekte Ausstattung
◦ fehlender Balkon, Terrasse
◦ nicht behindertengerechte Ausstattung
◦ Schwimmbad, Pool nicht nutzbar
◦ Baulärm, Fluglärm, Straßenlärm
◦ dreckiger Strand, Strandentfernung
◦ Ungeziefer, Müll, Gerüche
◦ fehlende Kinderbetreuung, Spielplätze
◦ schlechte Reiseleitung

Hat die Reise Mängel, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zur Seite:

◦ Rücktritt vor Reiseantritt ohne Kosten
◦ Abhilfe durch den Veranstalter, also Beseitigung des Mangels
◦ Selbstabhilfe, also eigene Beseitigung des Mangels, wenn der Reiseveranstalter nicht tätig wird. Die Kosten muss der Reiseveranstalter erstatten.
◦ Minderung des Reisepreises
◦ Kündigung der Reise wegen erheblicher Mängel
◦ Kündigung der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände
◦ Schadensersatz
◦ Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
◦ Schmerzensgeld

Muss der Reiseveranstalter Mängel beseitigen?

Der Reiseveranstalter muss die Mängel beseitigen. Gleichzeitig muss der Reisende dem Reiseveranstalter aber auch Gelegenheit zur Beseitigung geben, um keine Rechte zu verlieren. Dazu müssen die Mängel insbesondere dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden.

Wann kann der Reisende mindern und wieviel?

Wenn die Reise einen Mangel hat, so kann in der Regel auch Minderung verlangt werden. Die Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters ist erst dann erreicht, wenn Beeinträchtigungen dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind (z.B., dass der Reisende im Urlaub bestohlen wird oder einen Unfall hat).

Voraussetzung der Minderung ist des Weiteren die Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter.

Hinsichtlich der Minderungshöhe kommt es auf den Grad der Beeinträchtigungen an. Letztlich wird die Minderung durch Schätzung ermittelt. Dazu werden auch Vergleichsfälle herangezogen (z.B. Minderungstabelle des ADAC oder Kemptener Reisemängel-Tabelle), wobei jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird.

Wann kann der Reisende von der Reise zurücktreten?

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag ist dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vornimmt, z.B. Änderung des Abflugortes oder der Abflugzeit. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt.

Des Weiteren kann die Reise kostenfrei bei Auftreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarere Nähe storniert werden, z.B. bei Streik, Unwetter, Pandemie.

Was die Stornopauschalen der Reiseveranstalter angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese häufig zu hoch sind. Stornogebühren müssen in diesen Fällen nur dann vom Reisenden bezahlt werden, wen diese vom Reiseveranstalter konkret nachgewiesen worden sind.

Wann kann ich die Reise kündigen?

Die bereits angetretene Reise kann – ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall ab einer Minderungsquote zwischen 25 und 30 %, je nach den Umständen, z.B. erheblicher Lärm, gesperrter Pool etc.

Wann bekommt der Reisende …

… Schadensersatz?

Der Reisende kann zusätzlich zu der Minderung und / oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wir allerdings vermutet, der Reiseveranstalter muss sich also entlasten. Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Ersatzhotel, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten.

… Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude?

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Hotel nicht fertig geworden ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist bei einer hohen Minderungsquote gegeben, ab ca. 30 % je nach den Einzelumständen.

… Schmerzensgeld?

Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden am Urlaubsort. Typische Fälle sind hier das ungesicherte Hotelgelände (Spielplätze, Wege, Schwimmbecken), wodurch es zu Verletzungen der Reisenden kommt.

Der Reisende kann bei Verletzungen aufgrund solcher ungesicherter Gefahrenquellen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Wann haftet das Reisebüro / der Reisevermittler für meine schlechte Reise?

Das Reisebüro vermittelt Reisen häufig nur, ist dann für die Reise selbst nicht verantwortlich. In verschiedenen Konstellationen kann aber auch das Reisebüro in Anspruch genommen werden. Das ist z.B. dann nützlich, wenn der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz im Ausland hat.

Das Reisebüro kann sich zunächst nicht auf die Vermittlerrolle zurückziehen, wenn 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen in einem Buchungsvorgang abgewickelt werden.

Bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen haftet das Reisebüro als Quasi- Veranstalter, wenn er seinen Informationspflichten nicht vollständig nachkommt. Verbundene Reiseleistungen sind mindestens 2 Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist (z.B. Flug und Hotel).

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