Kreuzfahrt abgesagt/ storniert oder abgebrochen? – Ihre Ansprüche & Rechte

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Kreuzfahrt vom Veranstalter abgesagt / storniert oder abgebrochen – Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Kreuzfahrten der Kreuzfahrt-Veranstalter AIDA, TUI Cruises, MSC, Hurtigruten etc. werden immer wieder vor Beginn der Reise storniert oder abgesagt, aber auch während der Kreuzfahrt abgebrochen.

Zur Begründung wird z.B. auf „operative Gründe“, Wartungsarbeiten oder technische Defekte verwiesen. Solche Umstände entlasten den Kreuzfahrt-Veranstalter aber in der Regel nicht, so dass den Reisenden Schadensersatz und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zusteht.

Anspruch auf Erstattung des Reisepreises

Bei Absage (Stornierung) der Kreuzfahrt durch den Kreuzfahrt-Veranstalter muss dieser natürlich den vollen Reisepreis erstatten. Kommt es zu einem Ausfall während der Kreuzfahrt, also Abbruch der Kreuzfahrt, so muss der Kreuzfahrt-Veranstalter den Reisepreis anteilig erstatten.

Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen rückerstattet werden. Vorsorglich sollte dem Kreuzfahrt-Veranstalter die Bankverbindung mitgeteilt werden, auf welche er den Reisepreis zurückzahlen soll.

Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude

Zusätzlich zum Reisepreis können Sie vom Kreuzfahrt-Veranstalter auch eine Entschädigung für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen.

Für die Höhe der Entschädigung kommt es maßgeblich auf den Umfang der Beeinträchtigung, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt hat, das heißt deren Schwere und Dauer sowie den vereinbarten Reisepreis an (vergl. BGH – NJW 2018, 789, Malediven-Urteil). Der Anspruch auf Entschädigung für die entgangener Urlaubsfreude macht in der Regel 50 % des Reisepreises aus, kann aber auch höher sein. So hat der Bundesgerichtshof bei einer besonderen Reise mit sehr kurzfristiger Absage eine Entschädigung in Höhe von 73 % des Reisepreises zugesprochen (BGH v. 29.05.2018, X ZR 94/17).

Ein Beispiel:
Hat die gebuchte Reise EUR 5.000 gekostet, dann können Sie zusätzlich zur Rückzahlung dieser 5.000 Euro auch noch weitere 2.500 Euro bis 3.650,00 Euro für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Das macht in diesem Rechenbeispiel insgesamt bis zu EUR 8.650,00.

Wird die Reise nach Antritt der Reise abgebrochen, so ist die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude für die betroffenen Tage zu bezahlen.

 

Anspruch auf Schadensersatz für weitere Ausgaben und Kosten

Den Reisenden steht außerdem auch noch Schadensersatz für getätigte Aufwendungen und weitere Kosten zu, die aufgrund der Absage der Kreuzfahrt entstanden sind. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Flüge, die die Reisenden extra für die Kreuzfahrt gebucht haben und bei denen nun Stornokosten fällig werden.

Ebenfalls zu diesen getätigten Aufwendungen zählt, wenn die Reisenden an die Kreuzfahrt eine Anschlussreise gebucht haben und jetzt das Hotel, Mietwagen usw. stornieren müssen. Auch diese Kosten hat der Kreuzfahrt-Veranstalter in der Regel zu tragen.

Bei Abbruch der Reise während der Kreuzfahrt, stehen den Reisenden diese Ansprüche auf Schadensersatz ebenfalls zu.

 

Wann muss der Kreuzfahrt-Veranstalter keine Entschädigung oder Schadensersatz zahlen?

Zahlungen auf Entschädigung oder Schadensersatz würden nur dann entfallen, wenn der Kreuzfahrt-Veranstalter sich wegen sog. außergewöhnlicher Umstände entlasten könnte.

Hierbei handelt es sich um Umstände, die nicht der Kontrolle des Kreuzfahrt-Veranstalters unterliegen, also außerhalb der Betriebs-Sphäre des Veranstalters liegen.

Begründungen, wie z.B. „operative Gründe“, Wartungsarbeiten oder technische Defekte sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände und befreien den Veranstalter von der Pflicht zur Zahlung nicht.

 

Ansprüche bei Stornierung, Abbruch oder Absage von Kreuzfahrten geltend machen

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Ansprüche auf Schadensersatz sowie der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben!

Wir als Spezialkanzlei für Kreuzfahrten und Pauschalreisen helfen Ihnen gerne.

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