Reisegepäck

Welche Rechte habe ich als Reisender bei Gepäckverspätung, Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung?

KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG? | Jetzt hier anfragen ▼

4 + 15 =

Welche Rechte habe ich bei Gepäckverlust, -beschädigung oder -verspätung?

Die Ansprüche der Reisenden richten sich danach, ob der Gepäckverlust / die Gepäckbeschädigung / die Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise aufgetreten ist oder im Rahmen einer einzelnen Flugbuchung.

Welche Ansprüche haben Reisende bei einer Pauschalreise bei fehlendem Gepäck?

Im Rahmen einer Pauschalreise können die Ansprüche deutlich weiter gehen als bei einer individuellen Buchung. Neben Schadensersatz für Ersatzanschaffungen kann Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Sofern das Reisegepäck gar nicht am Urlaubsort ankommt, und sich Gegenstände im Gepäck befinden, welche am Urlaubsort nicht ersatzweise angeschafft werden können, so kommt auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Dies ist z.B. bei Kreuzfahrten denkbar, wenn z.B. besonders festliche Kleidung erforderlich ist, welche an Bord nicht besorgt werden kann; oder bei einem Tauchurlaub.

Ansprüche bei einer Pauschalreise:

• Minderung des Reisepreises
• Schadensersatz
• Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Welche Ansprüche hat der Reisende bei einer Nur-Flug-Buchung?

Die Folgen einer Gepäckverspätung, eines Gepäckverlustes sowie einer Gepäckbeschädigung bestimmen sich ansonsten regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen. Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Luftbeförderungsrecht. Der Anspruch richtet sich hier gegen die Airline / die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer). Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass die Ansprüche der Fluggäste nach dem Montrealer Übereinkommen eher schwach ausgestaltet sind.
Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet die Fluggesellschaft für Gepäckverlust / Gepäckbeschädigung / Gepäckverspätung für entstandene Schäden.

Bis zu welcher Höhe haftet die Fluggesellschaft?

Die Ansprüche der Reisenden bei der Beschädigung, Verspätung und / oder dem Verlust von Reisegepäck sind der Höhe nach begrenzt. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet die Fluggesellschaft für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.393,00) je Reisenden. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine fiktive Währung, daher ändern sich die errechneten Eurobeträge nach dem jeweiligen aktuellen Stand.

Welche Fristen müssen die Reisenden beachten?

Bei der Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist dringend zu beachten, dass der Fluggast bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck innerhalb von 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige bei der Fluggesellschaft / Airline erstatten muss. Anderenfalls sind Erstattungsansprüche ausgeschlossen.

Daran ist insbesondere dann zu denken, wenn sich der Schaden auf dem Hinflug ereignet. Nach dem Urlaub ist die Anmeldung der Ansprüche dann unter Umständen zu spät.

Worauf sollte ich bei Gepäckverlust, -beschädigung oder -verspätung achten?

Typische Schäden bei Verspätung von Gepäck sind Ersatzanschaffungen, u.a. Kleidung. Hier ist es wichtig, die Belege zu sammeln und beim Ersatzeinkauf darauf zu achten, dass sich die Einkäufe im angemessenen Rahmen halten.

Bei Verlust von Gepäck wird von den Fluggesellschaften leider häufig bestritten, dass die behaupteten Gegenstände im Gepäck waren. Hier ist es präventiv sinnvoll, keine allzu werthaltigen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu transportieren. Des Weiteren werden regelmäßig Belege bzw. Angaben zum verloren gegangen Gepäck von der Airline verlangt. Bei Gepäckbeschädigung sowie bei Gepäckverlust ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) der Gegenstände zu erstatten.

Jetzt unverbindlich kontaktieren.

Kostenlose Ersteinschätzung

MATZEK – Anwaltskanzlei – Ihre Experten für Reiserechtsberatung

Rückruf erwünscht?

IHR ANWALT FÜR REISERECHT
MATZEK ANWALTSKANZLEI

Reesendamm 3 (Ecke Jungfernstieg)
20095 Hamburg

E-Mail: post@matzek-anwaltskanzlei.de 

Tel.:  040 - 31 81 72 - 31
Fax:  040 - 31 81 72 - 32

Sie erreichen uns zu folgenden Zeiten:

Mo. – Do. 09.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr

Fr. 09.00 – 12.00 Uhr