
Routenänderung MS Amadea Westeuropakreuzfahrt
Routenänderung MS Amadea auf Westeuropakreuzfahrt: nur zwei von sieben Häfen angelaufen
Im Zeitraum vom 25.09.2024 bis zum 08.10.2024 befand sich die MS Amadea unter dem Motto „Das 6. Genussfestival an Bord der MS Amadea“ auf einer Kreuzfahrt an den westeuropäischen Küsten u.a. Frankreichs, Irlands und Spaniens. Geplant war bei dieser Kreuzfahrt das Anlaufen von sieben Häfen. Leider konnten laut Veranstalter aber fünf dieser Häfen aufgrund der Witterungsbedingungen nicht angelaufen werden. Dabei handelte es sich um die folgenden Reiseziele: Cobh (Irland), Gijon und Bilbao (Spanien), St. Peter Port – Guernsey (UK) und Lorient (Frankreich).
Das Nichtanlaufen dieser ursprünglich eingeplanten Häfen bedeutet, dass die Reise mangelhaft war. In der Folge können die Reisenden nun einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Hierbei ist es unerheblich, dass angesichts der Witterungslage ein sicheres Anlegen an diesen Häfen nicht möglich war, denn der Rückzahlungsanspruch erfordert kein Verschulden des Reiseveranstalters, der dieses Risiko tragen muss und damit auch für diese nicht kontrollierbaren Umstände einstehen muss. Auch ein „Ausgleich“ durch kurzfristig hinzugefügte Ersatzhäfen wirkt sich auf diesen Anspruch nicht aus, da die Reisenden die Reise gerade nicht aufgrund dieser Ersatzhäfen gebucht haben, sondern um die ursprünglich eingeplanten Orte zu erkunden. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches bestimmt sich nicht pauschal, sondern konkret anhand der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung.
Ursprünglicher Reiseverlauf der MS Amadea vom 25. September bis 8. Oktober 2024:
Bremerhaven – Seetag – Portsmouth – Seetag – Cork – Seetag – Gijon – Bilbao – Bordeaux – Bordeaux & Seetag – Lorient & Seetag – Saint Peter Port (Guernsey) & Seetag – Seetag – Hamburg
Angepasster Reiseverlauf der MS Amadea vom 25. September bis 8. Oktober 2024:
Bremerhaven – Seetag – Portsmouth – Seetag – Seetag – Seetag – Seetag – Bordeaux – Bordeaux – Seetag – Portland – Seetag – Seetag – Hamburg
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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab
So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“
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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
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