MS Amadea: Die Afrika-Reise wird abgesagt. Stattdessen wird eine Reise in die Karibik angeboten.

 

Phoenix Reisen informierte die gebuchten Gäste darüber, dass die Afrikarundreise mit MS Amadea in diesem Jahr unter dem Reisecode AMA484 ab Bremerhaven mit kompletter Afrika-Umrundung nach Hamburg nicht stattfinden wird. Die geplanten Teilstrecken AMA485, AMA486, AMA487 und AMA488 wurden ebenfalls abgesagt.

 Diese Entscheidung wurde aufgrund der anhaltenden Situation im Roten Meer getroffen, die es dem Kreuzfahrtschiff unmöglich macht, die vollständige Afrika-Umrundung durchzuführen. Die Sicherheit von Gästen, Crew und Schiff steht dabei an erster Stelle, und es ist keine Verbesserung der Lage in Sicht.

 Als Alternative wurden neue Reisen von Phoenix Reisen angeboten, darunter AMA485A, eine 50-tägige Karibik-Kreuzfahrt ab/bis Hamburg. Diese Reise kann auch in einzelnen Teilstrecken gebucht werden, z. B. von Hamburg nach La Romana oder von La Romana nach Hamburg. Vor der Karibik-Tour findet außerdem das 6. Genuss-Festival an Bord der MS Amadea statt, das 13 Tage durch Westeuropa führt und unter dem Reisecode AMA484A zu finden ist.

 Auch andere Reedereien haben bereits reagiert und nahezu alle Kreuzfahrten, die das Rote Meer beinhalteten, für den Herbst 2024 storniert und mit Alternativen versehen.

Ihr Anspruch

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Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.

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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden gerne ab!

So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“

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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht

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