Kreuzfahrten abgesagt? Ihre Rechte bei Kreuzfahrten
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FAQs zu Kreuzfahrten – Häufig gestellte Fragen zu Kreuzfahrten
Allgemeines zu Kreuzfahrten
Kreuzfahrten werden bei den Reisenden immer beliebter. Die Angebote der Reedereien werden immer vielfältiger. Sie reichen von Flusskreuzfahrten, über Urlaubskreuzfahrten in die Karibik bis zu Expeditionskreuzfahrten in arktische und antarktische Regionen. Rund um das Thema Kreuzfahrten kommt es aber leider auch immer wieder zu Problemen. Die häufigsten Fragstellungen zu Ihren Reiserechten bei Kreuzfahrten sollen nachfolgend beantwortet werden. Häufig kommt es auf der Kreuzfahrt zu Routenänderungen oder die Kreuzfahrt wird vom Veranstalter abgesagt. Manchmal muss man die Kreuzfahrt als Reisender auch selber stornieren. Neue Fragestellungen gibt es hier natürlich insbesondere im Zusammenhang mit Corona.
Bekannte Anbieter von Kreuzfahrten
AIDA Cruises mit den Schiffen:
AIDAcosma, AIDAnova, AIDAmar, AIDAsol, AIDAblu, AIDAstella, AIDAprima, AIDAperla, AIDAbella, AIDAdiva, AIDAluna, AIDAvita, AIDAaura
A-ROSA Flusskreuzfahrten
Azamara Kreuzfahrten
Carnival Cruise Line
Celebrity Cruises
Color Line
Costa Kreuzfahrten
Cunard Kreuzfahrten
DERTOUR Kreuzfahrten
Disney Kreuzfahrten
e-hoi Kreuzfahrten
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten mit den Schiffen:
MS EUROPA, MS EUROPA 2, HANSEATIC inspiration, HANSEATIC nature, HANSEATIC spirit
Havila Shipping ASA Kreuzfahrten
Holland America Line
Hurtigruten Kreuzfahrten mit den Schiffen:
MS Fram, MS Fridtjof Nansen, MS Kong Harald, MS Maud, MS Nordkapp, MS Nordlys, MS Nordnorge, MS Nordstjernen, MS Otto Sverdrup, MS Polarlys, MS Richard With, MS Roald Amundsen, MS Santa Cruz II, MS Spitsbergen, MS Trollfjord, MS Vesteralen
MSC Cruises mit den Schiffen:
MSC Armonia, MSC Bellissima, MSC Divina, MSC Euribia, MSC Fantasia, MSC Grandiosa, MSC Lirica, MSC Magnifica, MSC Meraviglia, MSC Musica, MSC Opera, MSC Orchestra, MSC Poesia, MSC Preziosa, MSC Seascape, MSC Seashore, MSC Seaside, MSC Seaview, MSC Sinfonia, MSC Splendida, MSC Virtuosa, MSC World Europa
Nicko Cruises
Norwegian Cruise Line
Oceania Cruises Kreuzfahrten
P&O Kreuzfahrten
Phoenix Reisen
PLANTOURS Kreuzfahrten
PONANT Kreuzfahrten
Princess Cruises Kreuzfahrten
Regent Seven Seas Kreuzfahrten
Royal Caribbean Cruise Line
Sea Cloud Cruises Kreuzfahrten
Seabourn Kreuzfahrten
SeaTravel Kreuzfahrten
Silversea Kreuzfahrten
Star Clippers Kreuzfahrten
Transocean Kreuzfahrten
TUI Cruises mit den Schiffen:
Mein Schiff 1 – 6
VIVA Cruises Kreuzfahrten
Kreuzfahrt abgesagt oder Kreuzfahrt storniert
Wann darf der Veranstalter die Kreuzfahrt absagen? Darf der Veranstalter die Kreuzfahrt wegen Corona absagen?
Der Veranstalter darf die Kreuzfahrt grundsätzlich absagen, wenn am Bestimmungsort (also auf der Reiseroute) oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die den Reiseveranstalter an der Durchführung der Kreuzfahrt hindern. Außergewöhnliche Umstände sind u.a. die Corona-Pandemie, Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, Kriege oder Erdbeben. Der Veranstalter ist an der Durchführung der Kreuzfahrt wegen Corona in der Regel dann gehindert, wenn eine Reisewarnung für das Reisegebiet vorliegt, der Transport nicht möglich ist oder wenn eine Zwangsquarantäne droht. In diesen Fällen kann der Veranstalter die Reise wegen Corona stornieren.
Welche Rechte habe ich als Reisender, wenn der Veranstalter die Kreuzfahrt absagt / storniert? Bekomme ich mein Geld zurück?
Wenn Veranstalter wie TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. die Kreuzfahrt stornieren, ist die Rechtslage hinsichtlich des Reisepreises klar. Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen rückerstattet werden. Vorsorglich sollte dem Veranstalter die Bankverbindung mitgeteilt werden, auf welche er den Reisepreis zurückzahlen soll.
Zudem können Ansprüche bestehen wie Schadensersatz oder eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Denn der Veranstalter kann nach den gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen nur bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zurücktreten. Liegen diese nicht vor, ist ein Rücktritt unzulässig und der Veranstalter ist sowohl zum Schadensersatz als auch zur Zahlung eines Ausgleichs wegen entgangener Urlaubsfreude verpflichtet.
Welche Rechte habe ich als Reisender, wenn der Veranstalter die Kreuzfahrt wegen Corona absagt / storniert? Bekomme ich mein Geld zurück?
Wenn TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. die Kreuzfahrt wegen Corona storniert, ist die Rechtslage hinsichtlich des Reisepreises klar. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen rückerstattet werden.
Allerdings bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche wie Schadensersatz oder ein Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude.
Kann ich die Kreuzfahrt Kostenfrei stornieren wegen Routenänderungen? Habe ich weitere Ansprüche bei Routenänderungen?
Bei Kreuzfahrten kommt es häufig zu Umroutungen. Dies kann verschiedene Hintergründe haben. Ursache für Routenänderungen können behördliche Anordnungen und Gefahren (z.B. wegen Corona, Kriegsereignissen oder Wetter) sein. Die Reisenden können dann kostenfrei zurücktreten, wenn die Änderungen in der Gesamtschau erheblich sind. Für das Rücktrittsrecht ist nicht von Bedeutung, weshalb die Routenänderungen vorgenommen wurden.
Die Änderungen sind in der Regel dann erheblich, wenn mehrere Häfen bzw. Anlandungen auf der Kreuzfahrt betroffen sind.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen nur dann, wenn die Routenänderungen dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzurechnen sind (z.B., wenn die Kreuzfahrt in Kenntnis der Nichtdurchführbarkeit verkauft wurde oder der Veranstalter es versäumt rechtzeitig Genehmigungen für Anlandungen einzuholen).
Kann ich als Reisender die Kreuzfahrt kostenfrei stornieren wegen Corona? Welche Ansprüche habe ich noch bei Corona?
Generell hat der Reisende immer das Recht, die gebuchte Reise zu stornieren. Dies ist jedoch grundsätzlich mit Stornierungskosten verbunden, da der Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung bereits in Vorleistung gegangen ist.
Stornokosten fallen allerdings nicht an, wenn am Bestimmungsort (also auf der Reiseroute) oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als Indiz dafür, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Wenn also wegen Corona eine Reisewarnung besteht, so spricht dies zunächst für ein kostenloses Rücktrittsrecht des Reisenden.
Allerdings sollten die Gesamtumstände gründlich geprüft werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Veranstalter sich wiederholt auf den Standpunkt stellen, dass die Reisenden sich bei Buchungen in Zeiten einer Pandemie nicht auf Corona als außergewöhnlichen Umstand berufen könnten.
Diese Auffassung vertreten wir nicht. Unsere Meinung nach kommt es vielmehr darauf an, ob die Reisenden bei Buchung mit der konkreten Gefahr und einer entsprechenden Reisewarnung rechnen mussten. Dies könnte allenfalls bei kurzfristigen Buchungen der Fall sein, wenn die konkreten Gefahren vorhersehbar sind.
In der Regel können die Reisenden unserer Meinung nach daher bei konkreten Gefahren wegen Corona (und einer entsprechenden Reisewarnung) kostenfrei von der Kreuzfahrt zurücktreten.
Die Reisenden haben dann Anspruch auf Erstattung des Reisepreises bzw. der Anzahlung.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter die Kreuzfahrt absagt?
JA. In diesem Fall muss der Kreuzfahrtveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen an den Reisenden rückerstatten.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die Kreuzfahrt absage? Wann kann ich kostenfrei stornieren?
Das ist je nach Konstellation unterschiedlich. Dazu verweisen wir zunächst auf die obigen Ausführungen.
Der Reisende kann die Kreuzfahrt grundsätzlich dann kostenfrei stornieren, wenn der Veranstalter einseitig die vertraglichen Leistungen erheblich ändert. In der Regel sind dies erhebliche Routenänderungen bzw. die Untersagung von vereinbarten Anlandungen.
Stornokosten fallen auch dann nicht an, wenn am Bestimmungsort (also auf der Reiseroute) oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Muss der Veranstalter mir bei Stornierung der Reise eine Entschädigung zahlen?
Wenn der Veranstalter von Kreuzfahrten die Kreuzfahrt absagt, muss er unter Umständen nicht nur den Reisepreis zurückzahlen, sondern auch Schadensersatz und einen angemessenen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude. Als Schäden kommen z.B. Stornokosten für gesondert gebuchte Flüge in Betracht oder Kosten für eine Reiserücktrittskostenversicherung.
Der Veranstalter ist dann zum Schadensersatz und zur Entschädigung verpflichtet, wenn die Absage in seinen Verantwortungsbereich fällt. Typischer Fall ist, dass ein neues Schiff nicht rechtzeitig fertig wird.
Auch rein wirtschaftliche Gründe fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, z.B. Absage wegen nicht hinreichender Auslastung.
SONDERFALL: Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die Kreuzfahrt grundlos selber absage und der Veranstalter die Reise dann später selbst absagt?
In dieser Konstellation geht es darum, dass die Reisenden die Kreuzfahrt zunächst (aus persönlichen Gründen) selbst absagen und nach den Stornobedingungen des Veranstalters eigentlich Stornokosten zahlen müssten. Später wird die Kreuzfahrt dann aber vom Veranstalter abgesagt. Hätten die Reisenden mithin abgewartet, so hätten sie wegen der Absage des Veranstalters den Reisepreis voll zurückbekommen.
Diese Konstellation ist streitig. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Meinungen und gegensätzliche Gerichtsurteile. Nach unserer Auffassung muss der Reisende hier kostenfrei stornieren können. Dies vor dem Hintergrund, dass er bei reinem Abwarten keine Stornokosten hätte zahlen müssen.
SONDERFALL: Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die Kreuzfahrt grundlos selber absage und dann später unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die mich zum kostenlosen Rücktritt berechtigt hätten?
Diese Konstellation ist ebenfalls ungeklärt. Nach unserer Auffassung ist den Reisenden auch hier ein kostenloses Stornorecht einzuräumen, da reines Abwarten zu einem kostenlosen Stornorecht geführt hätte.
Mängel und Einschränkungen während der Kreuzfahrt
Meine Kreuzfahrt wurde abgebrochen oder war mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Kann ich Geld zurück fordern?
Wenn die Reise erhebliche Einschränkungen hat oder sogar vom Veranstalter abgebrochen werden muss, so haben die Reisenden immer Anspruch auf teilweise Rückzahlung (Minderung). Dies gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter dafür verantwortlich ist, da bei der Minderung lediglich verglichen wird, was vereinbart wurde und was die Reisenden erhalten haben. Diese Differenz ist von Veranstalter zu erstatten.
Auf Kreuzfahrten häufig auftretende Mängel sind:
- Unfälle an Bord
- Buchungsfehler
- falsche oder keine Hinweise auf Einreisebestimmungen (Visum)
- Verspätung des Fluges
- Wechsel des Flughafens
- Gepäckverspätung
- andere Kabine oder defekte Ausstattung
- fehlender Balkon
- nicht behindertengerechte Ausstattung
- Pool nicht nutzbar
- Lärm in der Kabine
- Änderung der Reiseroute
- Ausfall von Häfen.
Was die Minderung angeht, so kann sich an den gängigen Tabellen orientieren, etwa die Würzburger Tabelle, die Kemptener Tabelle oder die des ADAC.
Bei sehr gravierenden Mängeln kann der Reisende die Kreuzfahrt auch abbrechen und erhält sein Geld für die restliche nicht genutzte Reisezeit zurück.
Kann ich kostenfrei stornieren, wenn die Leistungen an Bord durch Corona eingeschränkt werden?
Aufgrund der aktuellen Lage müssen die Reisenden mit gewissen Einschränkungen auf der Kreuzfahrt rechnen. Eine kostenfreie Stornierung der gebuchten Kreuzfahrt aufgrund kleinerer Einschränkungen ist nicht möglich. Als solche kleineren Einschränkungen werden z.B. das Tragen von Masken wegen Corona oder die Essensbestellung a la carte statt eines Buffets gesehen.
Sollten die Reisenden jedoch Beschränkungen hinnehmen müssen, die erheblich wären und den ursprünglichen Charakter der Reise verändern würden, so können die Reisenden kostenfrei stornieren. Hierbei geht es insbesondere um ehebliche Umroutungen oder das Ausfallen / Verbot von Landgängen (obwohl das Schiff vor Ort liegt).
In diesen Fällen können die Reisenden kostenfrei stornieren.
Kann ich bei Mängeln auf der Kreuzfahrt Schadensersatz oder eine Entschädigung verlangen?
Bei erheblichen Mängeln kann die Kreuzfahrt kostenfrei abgebrochen werden (z.B. bei erheblichen Routenänderungen) und ein Teil des Reisepreises muss vom Veranstalter rückerstattet werden (Minderung). Dazu verweisen wir auf die obigen Ausführungen.
Zudem muss der Reiseveranstalter möglichweise Schadensersatz, eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Schmerzensgeld zahlen.
Dies ist der Fall, wenn der Veranstalter für die Mängel bzw. den Abbruch der Kreuzfahrt verantwortlich ist (weil keine außerordentlichen Umstände, wie z.B. behördliche Anordnungen vorliegen).
Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten, Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung, welche dem Reisenden entstanden sind.
Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrt-Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Schiff nicht fertig geworden ist.
Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden auf dem Schiff, u.a. im Bereich der Schwimmanlagen oder bei besonders hohem Wellengang.
Was kann ich machen, wenn der Veranstalter mir mein Geld nicht erstattet / zahlt?
Leider kommt es recht häufig vor, dass Veranstalter die Anzahlung nicht erstatten oder sich mit Rückzahlungsansprüchen sehr viel Zeit lassen. Die Möglichkeiten der Reisenden sind leider begrenzt.
Zunächst sollte der Veranstalter schriftlich unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, die Zahlung zu erbringen. Die Frist sollte 10 Tage nicht unterschreiten. Wichtig ist, dass später belegt werden kann, dass der Veranstalter die Zahlungsaufforderung auch erhalten hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingang der E-Mail bestätigt wird. Des Weiteren gelingt dies bei Versendung per Fax oder Einwurf-Einschreiben-
Im Übrigen sprechen Sie uns gerne an, die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei!
AGB & Stornobedingungen bei der Kreuzfahrt
Sind die Stornobedingungen bei den Veranstaltern TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. rechtlich verbindlich?
Die Stornobedingungen des Reiseveranstalters sind nur dann verbindlich, wenn diese Bestimmungen vor oder bei Vertragsschluss dem Reisenden „überreicht“ wurden und dieser davon hinreichend Kenntnis nehmen konnte. Bei einer online-Buchung geschieht dies in der Regel automatisch durch setzten eines Häkchens, ansonsten lässt sich die Buchung nicht fortsetzten.
Im Übrigen, also bei Buchung im Reisebüro, werden die Stornobedingungen häufig NICHT in den Vertrag einbezogen, denn regelmäßig wird weder auf die AGB hingewiesen noch werden diese vorgelegt.
Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter der Kreuzfahrt sich nicht auf die Stornopauschalen aus den AGB berufen kann. Allerdings bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Reisende gar keine Stornokosten zahlen muss. Denn dem Veranstalter bleibt die Möglichkeit, seinen Schaden konkret (nicht als Pauschale) darzulegen, was für den Veranstalter jedoch erheblich schwieriger ist.
Gelingt dies dem Veranstalter nicht, so muss der Reisende keine Stornokosten leisten.
Ist es rechtens, dass die Veranstalter TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. Stornogebühren / Stornokosten verlangen?
Grundsätzlich können Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der Stornierung der Reise durch den Reisenden den Schaden als Pauschale vertraglich vereinbaren. Alternativ kann der Veranstalter seinen Schaden konkret darlegen, was jedoch erheblich aufwändiger und schwieriger ist.
Bei den Stornokosten handelt es sich um Schadensersatz, der vom Veranstalter verlangt werden kann, weil der Reisende sich vertragsbrüchig verhalten hat. Dieses Vorgehen ist also grundsätzlich zulässig.
Allerdings kommt es häufig vor, dass Veranstalter die Stornopauschalen zu hoch ansetzen und mehr verlangen als ihnen zusteht. Daher darf der Reisende die Angemessenheit der verlangten Pauschale in Frage stellen und eine Begründung für die Höhe vom Veranstalter verlangen. Liefert der Veranstalter diese Begründung nicht, so muss der Reisende die Pauschale nicht akzeptieren.
Muss ich bei den Veranstaltern TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. bestimmte Stornofristen einhalten?
Die Stornokosten für die Reisenden erhöhen sich fortlaufend je näher der Reisebeginn rückt. Dies hat den Hintergrund, dass üblicherweise auch der Veranstalter höhere Aufwendungen hat je näher der Reisebeginn rückt.
Letztlich müssen sich die Stornopauschalen und Stornofristen bei dem Veranstalter danach bemessen, welche Kosten dem Veranstalter zu den jeweiligen Zeitpunkten tatsächlich entstehen.
Dafür gibt es zwar gewisse Richtlinien, die Pauschalen können aber je nach Veranstalter und Art der Kreuzfahrt erheblich abweichen. Die entsprechenden Fristen finden sich in den jeweiligen Stornobedingungen des Veranstalters.
Allgemeine Fragen zum Thema Kreuzfahrten
Muss ich gegen Corona geimpft sein, wenn ich eine Kreuzfahrt machen möchte?
Hier ist unterscheiden zwischen den behördlichen Vorgaben der bereisten Länder sowie den Vorgaben des Veranstalters der Kreuzfahrt.
Was den Veranstalter angeht, so kann dieser die Impfung als Voraussetzung für die Durchführung der Reise vertraglich vereinbaren. Der Veranstalter kann mithin entscheiden mit wem und unter welcher Voraussetzung er Reiseverträge schließen möchte.
Auf behördliche Anordnungen der bereisten Länder hat der Veranstalter hingegen keinen Einfluss. So ist es denkbar, dass Landgänge in den einzelnen Ländern nur mit einem gewissen Impfstatus möglich sind. Dazu sollte das Reiseende sich in jedem Fall vor Abschluss des Reisevertrages beim Veranstalter informieren.
TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. bieten mir Guthaben / Gutschriften an. Muss ich das akzeptieren?
Die Veranstalter bieten den Reisenden gelegentlich Gutscheine (statt Auszahlung) an. Sofern der Reisende tatschlich einen Geldanspruch gegen den Veranstalter hat, so muss er einen Gutschein nicht akzeptieren, sondern kann Auszahlung verlangen.
Es kommt allerdings vor, dass die Veranstalter statt der Auszahlung einen höheren Gutschein anbieten. Dies kann für den Reisenden unter Umständen interessant sein. Hier ist allerdings zu beachten, dass sich ein solcher Gutschein in der Regel später nicht in Geld zurücktauschen lässt.
Wie bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Kreuzfahrt Veranstalter Insolvenz anmeldet?
Haben die Reisenden eine Kreuzfahrt gebucht, so ist der Reisepreis durch den sogenannten Sicherungsschein, den die Reisenden mit der Buchungsbestätigung erhalten haben, abgesichert. Durch diesen Schutz erhält der Kreuzfahrer seine gesamte Anzahlung zurück, wenn der Veranstalter Insolvenz anmeldet. Befinden sich die Kreuzfahrer schon auf der Reise, und ist eine Rückbeförderung vereinbart, so wird auch diese von der Absicherung umfasst.
Habe ich bei den Veranstaltern TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. einen Anspruch auf Umbuchung meiner Kreuzfahrt?
Ein allgemeines Recht auf eine gebührenfreie Umbuchung gibt es nicht. Die Möglichkeit einer Umbuchung ist von dem Veranstalter abhängig. Einige Veranstalter bieten spezielle Umbuchungsaktionen an. Möchten die Reisenden umbuchen, sollten sie sich bereits im Vorfeld über eine konkrete Alternative Gedanken machen.
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