
Auswärtiges Amt spricht Reisewarnung aus
Aktuelle Lage: Reisewarnung für Nordindien
Wer eine Reise nach Indien plant oder bereits gebucht hat, sollte derzeit besonders aufmerksam sein: Das Auswärtige Amt warnt aktuell vor Reisen ins Kaschmirgebiet und andere Regionen des Landes. Die Region im Norden Indiens, bekannt für ihre beeindruckenden Berglandschaften und kulturelle Vielfalt, ist aktuell leider Schauplatz von neuen politischer Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen.
Für Touristen bedeutet das: Die Sicherheitslage ist derzeit kritisch – und das kann rechtliche Folgen für Ihre Reiseplanung haben. Ob Sie kostenfrei stornieren können und was bei einer Pauschalreisen gilt, erfahren Sie hier.
Was bedeutet das für gebuchte Reisen?
Bei einer bestehenden Reisewarnung können Pauschalreisende in der Regel kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Denn: Eine solche Warnung ist ein starkes Indiz für das Vorliegen der erforderlichen sogenannten „außergewöhnlichen Umstände“. Diese Umstände müssen geeignet sein, die Reise erheblich zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen.
Wer also beispielsweise eine Rundreise durch Nordindien mit Station in einem der betroffenen Gebiete gebucht hat, kann grundsätzlich eine kostenfreie Stornierung verlangen – vorausgesetzt, ein relevanter Teil der Reise liegt im betroffenen Gebiet.
Mein Reiseveranstalter verweigert die Stornierung – was tun?
Reiseveranstalter könnten versuchen, sich mit dem Argument zu verteidigen, andere Teile Indiens seien von der Warnung nicht betroffen und dass die Reise also grundsätzlich möglich sei. Das greift allerdings zu kurz: Entscheidend ist, ob ein wesentlicher Teil der Reise von den Gefahren berührt wird.
Wird die kostenlose Stornierung verweigert, bleibt oft nur der rechtliche Weg: Ein anwaltliches Schreiben kann helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. In vielen Fällen genügt das bereits – andernfalls ist eine Klage nicht ausgeschlossen.
So gehen Sie jetzt vor:
- Prüfen Sie Ihre Reiseunterlagen – Gibt es Programmpunkte in der betroffenen Region?
- Informieren Sie sich über die aktuelle Reisewarnung auf der Website des Auswärtigen Amts.
- Stornieren Sie schriftlich unter Angabe der Reisewarnung und setzen Sie eine Frist zur Rückzahlung (z. B. 14 Tage).
- Sichern Sie Beweise: Speichern Sie E-Mails, Screenshots und Warnmeldungen.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein, falls die Rückzahlung verweigert wird.
Fazit: Sicherheit geht vor – und das Recht ist auf Ihrer Seite
Reisewarnungen sind nicht nur behördliche Empfehlungen, sondern auch juristisch relevant. Wer in das Kaschmirgebiet reisen wollte und nun betroffen ist, hat bei Pauschalreisen ein klares Rücktrittsrecht. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Ablehnungen abspeisen. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ihr Anspruch
Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.
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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab
So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“
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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
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