Phoenix Reisen: Atlantik-Kreuzfahrt mit MS Artania abgesagt

Phoenix Reisen: Atlantik-Kreuzfahrt mit MS Artania abgesagt

Viele Kreuzfahrtgäste hatten sich bereits auf ihre 14-tägige Kanaren- und Atlantikreise mit der MS Artania gefreut. Die Route sollte Anfang Dezember 2025 in Genua starten und über Gibraltar, Madeira, La Palma, Teneriffa, Lanzarote, Agadir und Málaga nach Savona führen. Doch nun die ernüchternde Nachricht: Die Reise wurde kurzfristig von Phoenix Reisen abgesagt und die Kreuzfahrt „Zu den Inseln im Atlantik“ vom 6. bis 20. Dezember wird nicht stattfinden.

 

Grund für die Absage: Defekt am Bugstrahlruder

Nach Angaben von Phoenix Reisen muss die MS Artania im Dezember 2025 außerplanmäßig in einer Werft repariert werden, weil das Bugstrahlruder beschädigt ist, vermutlich durch einen treibenden Gegenstand. Obwohl das Schiff mit dem verbleibenden Bugstrahlruder weiterhin manövrierfähig ist und der Betrieb weiterhin freigegeben ist, ist eine Reparatur unumgänglich. Wegen langer Lieferzeiten einiger Ersatzteile kann diese aber erst im Dezember erfolgen.

 

Welche Rechte haben Passagiere?

Phoenix Reisen hat die Kunden informiert und eine Rückzahlung des Reisepreises sowie Umbuchungen auf andere Kreuzfahrten angeboten. Doch Reisende sollten wissen: Sie sind nicht verpflichtet, Umbuchungen oder Gutscheine anzunehmen. Es ist Aufgabe des Reiseveranstalters, für die Einsatzbereitschaft des Kreuzfahrtschiffes zu sorgen. Bei abgesagten Kreuzfahrten kommen deshalb neben der Rückzahlung des Reisepreises auch Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht. Erfahren Sie hier mehr über mögliche Ansprüche.

Unsere Kanzlei ist auf Reiserecht spezialisiert und setzt Ihre Ansprüche zuverlässig durch. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um eine kostenfreie Ersteinschätzung zu erhalten. Wir prüfen Ihren Fall individuell und vertreten Sie gegenüber Phoenix Reisen.

Ihr Anspruch

Wir prüfen Ihre Ansprüche aufgrund der Kreuzfahrtabsage bei Phoenix Reisen

Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.

Benötigen Sie mehr Infos zu Ihren Rechten bei Kreuzfahrten? Unsere FAQs zum Kreuzfahrtrecht helfen weiter.

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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden gerne ab!

So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“

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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht

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