Routenänderung AIDAbella: Bodø entfällt aufgrund von Sturmtief

AIDbella – Routenänderung: Bodø entfällt aufgrund von Sturmtief

Grund für die Routenänderung der AIDAbella

Auf der aktuellen Reise der AIDAbella vom 13. bis 27. Oktober 2024 kommt es zu einer Fahrplanänderung. Aufgrund eines aufziehenden Sturmtiefs vor der norwegischen Küste entfällt der geplante Stopp in Bodø, der ursprünglich für den 23. Oktober 2024 vorgesehen war.

Der Halt in Bodø sollte von 09:00 bis 18:00 Uhr stattfinden, wurde jedoch ersatzlos gestrichen, da das Unwetter ein sicheres Anlegen unmöglich macht.

Die Passagiere an Bord der AIDAbella wurden über eine Durchsage des Kapitäns über den Entfall des Hafens informiert. Ob es im weiteren Verlauf der Reise zu weiteren Routenänderungen kommt, ist derzeit noch unklar. Auch die Frage, ob am 23. Oktober ein zusätzlicher Seetag eingelegt wird, bleibt offen.

Ursprünglicher Reiseverlauf der AIDAbella (13.10.–27.10.2024):
Kiel – Seetag – Haugesund – Seetag – Leknes – Sortland – Tromsø – Tromsø – Alta – Alta – Alta – Bodø – Seetag – Bergen – Seetag – Kiel

Angepasster Reiseverlauf der AIDAbella:
Kiel – Seetag – Haugesund – Seetag – Leknes – Sortland – Tromsø – Tromsø – Alta – Alta – Alta – Seetag – Seetag – Bergen – Seetag – Kiel

Ihr Anspruch

Wir prüfen Ihre Ansprüche aufgrund der Routenänderung der AIDAbella

Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.

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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab

So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
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