Insolvenz von itravel
Die Insolvenz von itravel / Ansprüche gegen MS AMLIN (Insolvenzversicherer)
Als Versicherer wird im Sicherungsschein von itravel regelmäßig das Unternehmen MS AMLIN aufgeführt. Dies ist also die Versicherung, welche die Erstattungen vorzunehmen hat.
Ansprüche gegen MS AMLIN
MS AMLIN lehnt regelmäßig Zahlungen insoweit ab. Dies wird damit begründet, dass der Versicherer der Meinung ist, dass tatsächlich nicht das Unternehmen itravel Luxembourg GmbH Veranstalterin wäre, und daher keine Ansprüche bestünden.
Diese Auffassung teilen wir nicht, jedenfalls dann nicht, wenn in den Buchungsunterlagen von itravel so, oder so ähnlich, ausgeführt wird:
Denn:
§ 651a BGB definiert den Reiseveranstalter als Unternehmer, der durch den Vertrag verpflichtet wird, dem Reisenden eine Pauschalreise zu vermitteln. Als Veranstalter ist derjenige anzusehen, der als Vertragspartner den Reisenden die Gesamtheit der Leistungen in eigener Verantwortung zu verschaffen verspricht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1501). Entscheidend ist daher, ob der Anbieter die Reise eigenverantwortlich gegenüber dem Kunden anbietet, wobei auf verobjektivierte Kriterien zurückgegriffen wird, vgl. § 651b BGB. Außer Betracht bleibt zudem, ob der Reiseveranstalter alle, einige oder keine Teilleistungen selbst erbringt und sich hierzu unabhängiger Dritter bedient (vgl. dazu insgesamt Führich / Staudinger § 5 Rn 19 ff.).
Zu Unrecht verweigert der Versicherer MS AMLIN also in vielen Fällen die Erstattung des Reisepreises.
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Ihr Anspruch
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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab
So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“
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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
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