Routenänderungen bei der Kreuzfahrt – Welche Ansprüche und Rechte habe ich als Reisender?

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Rechte bei Routenänderung bei Kreuzfahrten

Häufig nehmen die Kreuzfahrtveranstalter TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. vor oder während der Reise Änderungen an der Reiseroute (Routenänderungen) vor. Immer wenn dies geschieht, haben Sie gesetzliche Ansprüche und Rechte, da Sie ursprünglich eine andere Leistung käuflich erworben haben.
Wir erläutern Ihnen Ihre Ansprüche und Rechte auf Stornierung (Rücktritt), Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

In vielen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Wir prüfen das für Sie mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns gerne!

Ihr Oliver Matzek und Team

Ihr Anspruch auf Rücktritt (Stornierung) und Schadensersatz

Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) von der Kreuzfahrt ist dann möglich, wenn der Kreuzfahrt-Veranstalter eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vornimmt, z.B. eine Änderung der Reiseroute oder der Ausfall von Häfen. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, die sich daran orientiert, ob das Leistungsspektrum der Reise so stark verändert wird, dass dem Kunden das Recht zuzubilligen ist, von der Reise Abstand zu nehmen (vgl. BGH 16.01.2018, X ZR 44/17).
Die Änderungen sind in der Regel dann erheblich, wenn mehrere Häfen bzw. Anlandungen auf der Kreuzfahrt betroffen sind, wobei sowohl die Dauer der Kreuzfahrt als auch die individuelle Bedeutung des Hafens als auch die Anzahl der geplanten Anlandungen insgesamt zu berücksichtigen sind.

Ursache für Routenänderungen können behördliche Anordnungen und / oder Gefahren (z.B. Kriegsereignissen oder Wetter) sein. Für das Rücktrittsrecht (Stornierung) ist allerdings grundsätzlich nicht von Bedeutung, weshalb die Routenänderungen vorgenommen wurden.

Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen dann, wenn die Routenänderungen dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzurechnen sind (z.B., wenn die Kreuzfahrt in Kenntnis der Nichtdurchführbarkeit verkauft wurde oder der Veranstalter es versäumt rechtzeitig Genehmigungen für Anlandungen einzuholen). Als Schaden kommen z.B. Stornokosten für extra gebuchte Flüge in Betracht.

Ihr Anspruch auf Minderung

Wenn die Reise erhebliche Einschränkungen hat, so haben die Reisenden immer Anspruch auf teilweise Rückzahlung (Minderung). Dies gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter dafür verantwortlich ist, da bei der Minderung lediglich verglichen wird, was vereinbart wurde und was die Reisenden erhalten haben. Diese Differenz ist von Veranstalter zu erstatten

Bei Routenänderungen ist zur Feststellung der Minderung nicht auf die einzelnen Tage abzustellen, sondern eine Gesamtbewertung der Kreuzfahrt vorzunehmen (BGH v. 14.05.2013, X ZR 15/11).

Die Höhe der Minderung bestimmt sich u.a.

– nach der Bedeutung des ausgefallenen Hafens
– nach der Anzahl der ausgefallenen Häfen
– nach der Anzahl der Häfen auf der Reise im Verhältnis zu den Seetagen. Bei einer hohen Anzahl von Seetagen erhalten die Anlandungen ein größeres Gewicht.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Routenänderung zur Minderung berechtigt. Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach der Menge der Änderungen.

Ihr Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Der Reisende kann wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrt-Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise aufgrund der gravierenden Routenänderungen gar nicht erst angetreten wird.

Der Anspruch auf Entschädigung für die „verschwendete Urlaubzeit“ macht in dieser Konstellation in der Regel 50 Prozent des Reisepreises aus, kann bei besonderen Beeinträchtigungen sogar bis zu 73 Prozent des Reisepreises gehen (BGH v. 29.05.2018, X ZR 94/17).

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt dann vor, wenn die Reisenden an der Kreuzfahrt teilnehmen und erhebliche Routenänderungen stattfinden. Sofern die Änderungen ein spürbares Gewicht erlangen, so können die Reisenden auch hier einen zusätzlichen Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich in dieser Konstellation nach der Höhe der Minderung

Ansprüche bei Routenänderung bei Kreuzfahrten geltend machen

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Ansprüche auf Stornierung (Rücktritt), Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben!

Wir als Spezialkanzlei für Kreuzfahrten und Pauschalreisen helfen Ihnen gerne.

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