
Plötzliche Clubschließung
Plötzliche Clubschließung des Aldiana Club Side (Türkei)
Damit dürfte wohl kaum jemand gerechnet haben, als er seinen Urlaub im Aldiana Beach Club in Side (Türkei) buchte: Von einem Tag auf den anderen wurde der Betrieb eingestellt und Reisende darüber informiert, dass die Gäste vor Ort in eine andere Unterkunft verlegt werden und ab sofort keine neuen Anreisen mehr möglich sein werden, also alle zukünftigen Reisen abgesagt werden. Besonders irritierend ist, dass die Betreiber einen Tag zuvor noch das Clubprogramm für den September in den sozialen Medien bewarben und dann am nächsten Tag die Ankündigung der sofortigen Stilllegung des Betriebes folgte. Ein transparenter und ehrlicher Umgang mit Reisenden sieht anders aus.
Laut Clubbetreiber gab es Auseinandersetzungen mit den Eigentümern der Anlage und ein Gerichtsurteil, zu dessen Anlass und Inhalt aber keine weiteren Angaben folgen.
Darf Aldiana meine Reise so kurzfristig absagen?
Eine so kurzfristige und unerwartete Absage des oft lang ersehnten Erholungsurlaubes ist nicht nur sehr enttäuschend, sondern bringt natürlich auch Kosten und Aufwand mit sich: Flüge bleiben ungenutzt, Urlaubspläne sind hinfällig und geeignete Ersatzunterkünfte müssen erst einmal so schnell gefunden werden. Wer schon vor Ort war, wurde mit einem lästigen Unterkunftswechsel in seiner Erholung gestört oder hat sich vielleicht direkt für eine vorzeitige Abreise entschieden.
Sollte ich das Angebot von Aldiana annehmen oder habe ich weitere Ansprüche?
Aldiana schlägt den Betroffenen vor, sie entweder in andere Resorts in der Türkei oder einen anderen Aldiana Club umzubuchen. Für diejenigen, die sich dagegen entscheiden, scheint es das Angebot zu geben, den Reisepreis vollständig zurückzuerhalten und einen Reisegutschein in Höhe von 100 Euro für eine zukünftige Reise auszustellen. Was sollten Sie als betroffene Reisende nun machen?
Unser Rat: Prüfen Sie sorgfältig Ihre Ansprüche und achten Sie darauf, nicht auf Kosten sitzen zu bleiben!
Die Rückzahlung des Reisepreises bei Absage der Reise durch den Veranstalter steht außer Frage. Gerade durch diese kurzfristige Absage dürften den meisten Reisenden aber darüber hinaus schon zusätzliche Ausgaben entstanden sein, weshalb Schadensersatzansprüche bestehen könnten. Weiterhin steht Reisenden auch ein Anspruch auf Ausgleich wegen entgangener Urlaubsfreuden zu.
Ihr Anspruch
Wir prüfen Ihre Ansprüche aufgrund der kurzfristigen Clubschließung
Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.
Benötigen Sie mehr Infos zu Ihren Rechten bei Kreuzfahrten? Unsere FAQs zum Kreuzfahrtrecht helfen weiter.
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – Die Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche ist kostenlos!
Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab
So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“
Die Ersteinschätzung per E-Mail oder Telefon erhalten Sie kostenlos!
Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
Mehr Informationen zum Reiserecht bei Kreuzfahrten finden Sie hier: Reiserecht