
Routenänderung der MSC Preziosa: Technische Probleme
Grund für die Routenänderung der MSC Preziosa
Schon wenige Stunden nach dem Ablegen am Sonntagabend aus dem Hamburger Hafen musste die MSC Preziosa umkehren, um aufgetretene technische Mängel zu beheben. Die Reise, die einwöchige Metropolenroute, konnte am Montagabend wieder aufgenommen werden, allerdings musste die Reiseroute infolge der Verzögerung geändert werden. Das Schiff konnte in Rotterdam nicht mehr anlaufen, sodass der dort vorgesehene Gästewechsel ebenfalls nicht stattfinden konnte. Stattdessen wurde direkt auf Zeebrügge Kurs genommen.
Das Nichtanlaufen des Hafens in Rotterdam stellt einen Reisemangel dar, der Reisende zur Minderung des Reisepreises und somit einer anteiligen Rückerstattung berechtigt. Die Höhe der Rückerstattung kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern richtet sich nach der Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Angesichts des nicht möglichen Gästewechsels in Rotterdam könnte den Reisenden zudem zusätzliche Kosten entstanden sein, für die der Reiseveranstalter unter Umständen aufkommen muss. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um eine genauere Einschätzung zu erhalten.
Ursprünglicher Reiseverlauf der MSC Preziosa vom 2. bis 9. März 2025: Hamburg – Seetag – Rotterdam – Zeebrügge – Le Havre – Southampton – Seetag – Hamburg
Angepasster Reiseverlauf der MSC Preziosa vom 2. bis 9. März 2025: Hamburg – Hamburg – Seetag – Zeebrügge – Le Havre – Southampton – Seetag – Hamburg
Ihr Anspruch
Wir prüfen Ihre Ansprüche aufgrund der Routenänderung der MSC Preziosa
Es können sich Ansprüche und Rechte auf Minderung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben.
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Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab
So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Verbraucher aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen. Vor allen den Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude schweigen Reiseveranstalter am liebsten tot. Dahinter steckt vermutlich ein Kalkül: Sie als Reisekunde sollen möglichst erst gar nicht auf die Idee kommen, dass Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In anderen Fällen lehnen Reiseveranstalter Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz mit fadenscheinigen Gründen ab.
Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“
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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht
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